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Also  neben  der  Strafe  für  den  Hirten  steht  noch  Strafe
für  den  Vieheigentümer,  die  sich  aber  beide  insoferne  wesentlich
  scheiden,  als  letztere  ein  Verschulden  des  Eigentümers
nicht  voraussetzt!  Daneben  wieder  der  Regreßvorbehalt,
der  die  Idee  einer  Civilverantwortlichkeit  hereinspielen  läßt.

Wesentlich  anders  lag  aber  der  Sachverhalt  im  Jahre
1854,  denn  der  bestehende  Rechtszustand  erfuhr  durch  die
Novelle  vom  23.  Mai  1846  eine  fundamentale  Umgestaltung,
die  sich  bis  heute  erhalten  hat.  Unter  Weglassung  einer
gesonderten  Strafbestimmung  gegen  den  Hirten  bedroht
Art.  12  der  Novelle  denjenigen  mit  Strafe,  der  „rechtswidrig
Vieh  im  Walde  hütet  oder  weiden  läßt‘  und  erklärt  im
nächsten  Satz  diese  Bestimmung  auch  auf  diejenigen  anwendbar,
  deren  Vieh  ohne  Hüter  im  Walde  weidend  getroffen
  wird.  In  einem  folgenden  Art.  13  wird  dann  bestimmt,
daß  die  Bestimmungen  des  FStG.  über  Civilverantwortlichkeit
  auch  gegen  die  Viehbesitzer  wegen  der  von  ihren  Hirten
oder  Hütern  mit  dem  denselben  zur  Hut  anvertrauten  Vieh
begangenen  Weidefrevel  Anwendung  finden,  vorbehaltlich
ihres  etwaigen  Rückgriffes  gegen  den  Hirten  oder  Hüter.

Diese  Neufassung,  die  gleichzeitig  auch  in  den  1.  Entwurf
  des  diesrh.  FG.  übergegangen  ist,  war  seitens  der  Staatsregierung
  von  höchst  lehrreichen  Ausführungen  begleitet,
deren  Widergabe  für  das  folgende  wesentlich  ist.

„Die  Bestimmung  des  Art.  30  des  FStG.  vom  Jahre
1831  sei  nicht  klar  und  die  Begriffe  von  Frevlern  und  civilverantwortlichen
  Personen  seien  nicht  gehörig  gesondert,
was  Verwirrung  veranlassen  müsse.  So  wie  die  Fassung  des
erwähnten  Absatzes  laute,  würde  der  Besitzer  des  Viehes,
wenn  er  auch  selbst  sein  Vieh  nicht  rechtswidrig  im  Walde
hütete  oder  weiden  ließe,  sondern  dasselbe  einem  Hirten  oder
Hüter  anvertraut  hätte,  gleichwohl  als  Mitfrevler  zu  betrachten
  sein  und  als  solcher  der  Strafe  unterliegen;  allein
anerkannten  Rechtsgrundsätzen  zufolge  könne  nur  derjenige,
  welcher  das  Vieh  im  Walde  rechtswidrig
hüteoder  weidenlasse,  als  der  eigentliche  Frevler
betrachtet  werden,  also  nur  der  Hirte  oder  Hüter,  dem  das
Vieh  zur  Hut  anvertraut  war!  Der  Eigentümer  oder  Besitzer
  des  Viehes  erscheine  hingegen  nur  als  civilver-