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antwortlich  für  den  Weidefrevel  seines  Dieners  oder
Untergebenen  in  Gemäßheit  der  allgemeinen  Bestimmung
der  Art.  14  Ziff.  5  FStG.,  es  sei  denn,  daß  er  wegen  Komplizität
  und  Zusammenwirkung  bei  dem  Frevel  als  Mitschuldiger
  nach  Art.  9  des  FStG.  zu  bestrafen  wäre.  Sei
aber  das  Vieh  ohne  Hirten  oder  Hüter  rechtswidrig  im  Walde
weidend  betroffen  worden,  so  müsse  der  Eigentümer  oder
Besitzer  desselben  allerdings  als  Weidefrevler  betrachtet
werden,  da  es  ihm  obgelegen  hätte,  auf  sein  Vieh  acht  zu
geben,  und  es  nicht  in  den  Wald  überlaufen  zu  lassen.“

Aus  diesen  Motiven  geht  fürs  erste  klar  hervor,  daß
es  irrig  wäre,  das  „Weidenlassen‘  ausschließlich  im  Sinne
einer  unbeaufsichtigten  Weide  zu  deuten,  denn  der  zweite
Satz  des  Art.  12  der  Novelle  wie  jetzt  auch  Abs.  7  des  Art.  26
heben  die  unbeaufsichtigte  Weide  als  etwas  Neues  eigens
hervor,  so  daß  im  ersten  Satz  etwas  anderes  gesagt  sein
muß.  Der  Gegensatz  von  rechtewidrigen  Hüten  und  Weidenlassen
  ruht  vielmehr  offenbar  lediglich  auf  der  subjektiven
Seite,  insoferne  das  rechtswidrige  Hüten  das  schuldhafte
Eintreiben  des  Viehes  in  verbotene  Orte,  das  rechtswidrige
  Weidenlassen  das  durch  Fahrlässigkeit  des  H  üters
  veranlaßte  unbefugte  Übertreten  des  Viehes  bedeutet.

Dort  entfaltet  der  Hüter  eine  positive  Tätigkeit,  wobei
  es  gleichgültig  ist,  ob  das  Tun  des  Hüters  auf  Vorsatz
oder  bloßer  Fahrlässigkeit  gründet;  beim  Weidenlassen  hingegen
  handelt  es  sich  um  ein  schuldhaftes,  meist  fahrlässiges
Nichttun,  insoferne  hier  der  Hüter  durch  Vernachlässigung
seiner  Pflicht  dem  Vieh  unbegrenzte  Bewegungsfreiheit  ermöglicht.


Es  handelt  sich  also  stets  um  eine  eigene  daliktische
Tätigkeit,  mag  diese  nun  von  einem  mit  der  Hut  betrauten
Hirten  oder  dem  Vieheigentümer  selbst  vorgenommen  werden.

Nimmt  man  zu  dieser  Feststellung  noch  hinzu,  daß
der  nächste  Artikel  die  Civilverantwortlichkeit  des  Vieheigentümers
  für  die  Weidefrevel  ihrer  Hirten  oder  Hüter
statuiert,  dann  zeigt  sich  klar,  daß  Art.  12  der  Novelle  eine
reine  Strafvorschrift  enthält,  und  die  Annalıme
einer  ausschließenden  Bestrafung  des  Vieheigentümers
  dem  Gesetze  vollends  widerstreitet.