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Damit  haben  wir  aber  schon  den  Schlüssel  zum  Verständnis
  des  geltenden  Art.  88  im  diesrh.  FG.  gefunden,
denn  die  gleichen  gesetzgeberischen  Gedanken,  wie  sie  in
mehrgenannter  Novelle  klaren  Ausdruck  erhalten  haben,
sind  in  den  gleichzeitig  den  Ständen  vorgelegten  1.  Entwurf
  vom  Jahre  1846  und  damit  in  das  rechtsrh.  FG.  übergegangen,
  allerdings  in  einer  wenig  glücklichen  Fassung.

Während  das  pfälz.  FStG.  in  seinen  allgemeinen  Vorschriften
  über  die  Civilverantwortlichkeit  der  Haftung  der
Vieheigentümer  für  die  aufgestellten  Hirten  nicht  gedenkt,
diese  Bestimmung  vielmehr  erst  später  nachholt,  hat  man
im  diesrh.  FG.  zur  Erzielung  eines  harmonischen  Ganzen
die  Haftung  der  Vieheigentümer  von  der  Strafbestimmung
über  rechtswidrige  Weide  losgelöst  und  sie  unter  die  allgemeinen
  Bestimmungen  über  Haftung  der  Gewalthaber  eingereiht.


Um  jedoch  die  Erinnerung  wach  zu  halten,  daß  gerade
in  den  Fällen  der  unberechtigten  Weide  zumeist  ein  Anwendungsfall
  der  Civilverantwortlichkeit  gegeben  sei,  hat
man  im  diesseitigen  FG.  in  den  Art.  93  des  1.  Entwurfes
(jetzt  88)  den  Zwischensatz  ‚vorbehaltlich  seines  Regresses
gegen  den  Hirten  oder  Hüter‘“  eingeschaltet.  Dieser  Vorbehalt,
  der  zu  der  irrigen  Annahme  einer  unmittelbaren
Haftung  des  Vieheigentümers  Anlaß  gegeben  hat,  bezweckt
also  nichts  weiter  als  einen  Hinweis  auf  die  allgemeinen
Bestimmungen  über  die  Civilverantwortlichkeit.  Die  Haftung
  der  Vieheigentümer  sollte,  wie  sich  die  Motive  zum
1.  Entwurfe  ausdrücken,  „zur  Vorsorge  ausdrücklich  wi  ederholt
  werden‘.

Diese  Motive  sprechen  deutlich  genug  gegen  die  Meinung
  Reinhards,  als  sei  hier  ein  Fall  ausschließender
Bestrafung  der  Vieheigentümer  konstruiert  worden.  Damit
entfällt  aber  auch  die  innere  Unterscheidung,  je  nachdem
der  Weidefrevel  bei  oder  in  der  Dienstverrichtung  geschah,
denn  Art.  78  (jetzt  69),  auf  den  ausweislich  der  Motive
Art,  93  (jetzt  88)  Bezug  nimmt,  macht  nicht  den  geringsten
Unterschied  zwischen  beiden  Alternativen.  Erst  der  2.  Entwurf
  vom  Jahre  1851  hat  die  Fassung  „bei  der  Dienstverrichtung‘“
  sich  angeeignet,  ohne  aber  damit  etwas  anderes