—_—  198  —

sagen  zu  wollen,  als  was  bisher  Rechtens  war,  denn  der
2.  Entwurf  beschränkt  sich,  ohne  zu  der  Neuformulierung
Stellung  zu  nehmen,  darauf,  auf  den  1.  Entwurf  vom  Jahre
1846  zurückzuverweisen,

Nachdem  wir  auf  diese  Weise  die  wahre  Bedeutung
des  Art.  88  als  reine  Strafvorschrift  erkannt  haben,  widerlegt
  sich  auch  leicht  die  von.Reinhard  zur  Konstruierung
der  ausschließenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
  des  Viehbesitzers  verwertete  falsche  Interpretation,
die  er  dem  damaligen  Art.  87  Abs.  7  (jetzt  Art.  88  Abs.  6)
gegeben  hat.  Diese  Bestimmung  lautete:

„In  allen  vorhin  bezeichneten  Fällen  sind  die  Eigentümer
  des  Viehes  samtverbindlich  in  den  Ersatz  des  verüursachten
  Schadens  zu  verurteilen.“

Damit  ist  nicht,  wie  Reinhard  u.  a.  meinen,  vorgeschrieben,
  daß  der  Vieheigentümer,  gleichviel  ob  er  selbst
in  Schuld  sei  oder  nicht,  primär  stets  für  die  verursachten
Schäden  hafte,  daß  somit  der  Hirte  trotz  Art.  62  des  FG,
von  der  vermögensrechtlichen  Haftung  unter  allen  Umständen
  frei  sei;  vielmehr  ist  nach  den  Motiven  zum  1.  Entwurf
  (V.  d.  K.  d.  A.  1846  Beil.-Bd.  1  S.  242)  nur  der  Gedanke
  des  Art.  72  (jetzt  56)  wiederholt,  wonach  hinsichtlich
  des  Schadens  mehrere  Eigentümer  des  Viehes,
welches  in  einer  Herde  frevelnd  geweidet  hat,  solidarisch
  haften,  während  die  Strafe  jeden  pro  rata  der
Viehzahl  trifft“  (V.  d.  K.  d.  A.  1846  Beil.-Bd.  1  S.  242),

Diese  letztere  Bestimmung  ist  nun  seitens  der  Praxis
vielfach  nicht  beachtet  worden,  insoferne  bei  unbefugter
Weide  einer  Herde,  welche  mehreren  Besitzern  gehörte,  in
der  Richtung  gegen  jeden  beteiligten  Viehbesitzer  die  Strafe
nach  der  ganzen  Herde  berechnet  wurde  (vgl.  Schwaiger
  S.  110).  Um  die  sich  ergebenden  Härten  zu  mildern,
hat  man  im  Jahre  1896  in  Analogie  des  von  einer  Familie
gemeinschaftlich  begangenen  FF.  (Art.  56  Abs.  3)  u.  a.  dem
Art.  88  eine  neue  Bestimmung  eingefügt,  wonach  mehrere
Personen,  die  wegen  eines  und  desselben  Weidefrevels  gleichzeitig
  verurteilt  werden,  nur  einmal,  abersamtverbindlich
  in  die  Strafe  zu  verfällen  sind.