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Hinsichtlich  der  vermögensrechtlichen  Folgen  bestand
ja  schon  bisher  Gesamthaftung,  so  daß  eine  Neuformulierung
des  Art.  88  Abs.  5  (nun  6)  nicht  nötig  gewesen  wäre;  daß
man  sie  gleichwohl  vornahm,  ist  m.  E.  nur  geeignet,  neue
Zweifel  entstehen  zu  lassen.

Denn  so  wie  Abs.  6  des  Art.  8  nunmehr  lautet
fragt  man  sich  wegen  jener  Hervorhebung:  ‚und  zwar  in
den  Fällen  des  Abs.  4  und  5  samtverbindlich“  unwillkürlich:
  In  welch’  anderen  Fällen  kann  noch  von  einer  Verurteilung
  der  Eigentümer  in  den  Schadensersatz  gesprochen
werden  ?

Es  kann  offenbar  nur  an  den  Fall  der  unbefugten  Weide
seitens  des  Eigentümers  als  Einzelperson  selbst  gedacht  sein,
wiewohl  für  diesen  Fall  bereits  Art.  62  die  Schadensersatzpflicht
  des  Eigentümers  statuiert.  Unzulässig  ist  es  aber,
bei  Abs.  6  auch  an  den  Fall  bloßer  Civilverantwortlichkeit
zu  denken.  Man  würde  ja  mit  dieser  Interpretation  zu  dem
ganz  verkehrten  Resultate  gelangen  müssen,  daß  die  mehreren
  civilverantwortlichen  Eigentümer  wegen  der  Schäden
nicht  samtverbindlich  haften,  da  Abs.  6  die  Gesamthaftung
  nur  für  die  in  Abs.  4  und  5  geregelten  Fälle  statuiert,
  diese  Fälle  aber  nach  dem  gesetzlichen  Wortlaute
(„wegen  Weidefrevels  verurteilt‘),  sowie  nach  der  früheren
Fassung  des  Abs.  6  sich  nur  auf  die  mehreren  Teilnehmer
eines  FF.  beziehen.  Diesen  Gesichtspunkt  hat  anscheinend
auch  Reuß  (S.  36)  nicht  genügend  beachtet.

Über  die  Haftung  der  bloß  civilrechtlich  verantwortlichen
  Eigentümer  gibt  aber  nicht  Art.  88,  sondern  Art.  69
die  nötigen  Direktiven.

Danach  umfaßt  die  Haftung  des  Gewalthabers  den
ganzen  Jnhalt  des  gegen  den  Hirten  ergangenen  Urteiles,
und  ist  es  irrelevant,  ob  das  Vieh  verschiedenen  Eigentümern
gehört.  Eine  Haftung  pro  rata  der  Stückzahl  des  dem
Dienstherrn  gehörigen  Viehes,  wie  dies  ein  oberstrichterliches
  Erkenntnis  vom  29.  November  1873  (Abs.  3  S.  539)
annimmt,  würde  auf  eine  Schuldpräsumption  hinauslaufen
und  ist  deshalb  vom  OLG.  M.  mit  Urteil  vom  12.  Januar
1882  (Bd.  2  S.  12)  zurückgewiesen  worden.  Nicht  das  Eigentum
  am  unbefugt  weidenden  Vieh,  sondern  das  zwischen