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dem  Eigentümer  und  dem  Hirten  bestehende  Autoritätsverhältnis
  begründet  primär  die  Haftung  des
Viehbesitzers.  Die  Dienstherrschaft,  nicht  schlechthin  der
Vieheigentümer  hat  den  von  ihr  aufgestellten  Hirten  sorgfältig
  zu  überwachen,  und  ist  diese  Kontrollpflicht  von  der
Zahl  der  Viehstücke  unabhängig.  Die  Dienstherrschaft
haftet  ja  nicht  bloß  für  den  in  der  Dienstverrichtung  verübten
  Weidefrevel,  die  Haftung  ist  vielmehr  die  gleiche,
wenn  der  Frevel  bei  der  Dienstverrichtung  geschah,  wie
dies  z.  B.  zutrifft,  wenn  die  Vieheigentümer  A.  und  B.  einen
gemeinschaftlichen  Hirten  aufstellen  und  nur  Viehstücke
des  B.  unbefugt  weidend  betroffen  werden.  Dieser  Weidefrevel
  macht  auch  den  A.  haftbar,  denn  er  geschah  durch
den  auch  ihm  unterstellten  Hirten,  und  zwar  beı  Verrichtung
  des  dem  Hirten  von  A.  übertragenen  Dienstes,  während
er  dem  B.  gegenüber  in  Ausführung  der  anvertrauten  Hut
verübt  wurde.

Zu  einem  ganz  verfehlten  Resultat  gelangt  infolge  unrichtiger
  Auffassung  des  Art.  88  ein  bei  Reuß  (S.  135)
wiedergegebenes  oberstrichterliches  Erkenntnis.  Dieses  erklärt
  die  mehreren  Vieheigentümer  als  „samtverbindlich  haftbar
  für  den  Ersatz,  dagegen  greife  vermöge  der  ausdrücklichen
  Verfügung  in  Abs.  5  (jetzt  6)  eine  Solidarhaft  der
mehreren  Eigentümer  für  Geldstrafe  nicht  Platz.“

Diese  argumentatio  a  contrario  war  vollauf  berechtigt,
nur  konnte  sie  wie  überhaupt  Abs.  6  nach  dem  oben  Ausgeführten
  nur  auf  die  Fälle  der  Anteilnahme,  nicht
aberaufdie  der  Civilverantwortlichkeit
passen.  Aber  auch  bezüglich  der  ersteren  hat  sie  durch  die
im  Jahre  1896  neueingeschaltete  Bestimmung  des  Abs.  4  in
Art.  83  ihre  Bedeutung  verloren,  wie  dies  weiter  oben  schon
bemerkt  wurde.

All’  diese  Differenzen  würden  wohl  verschwinden,  wenn
der  Art.  88  Abs.  6  ganz  entfiele  oder  unter  Weglassung  der
Bemerkungen  über  Solidarhaft  schlechthin  bestimmen  würde,
daß  „außer  der  Strafe  auch  auf  Entschädigung  zu  erkennen
  sei.““

So  lautet  denn  auch  Art.  26  Abs.  6  des  pfälz.  FStG.
Daß  die  mehreren  frevelnden  Vieheigentümer  wie  die  Hirten