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für  den  Ersatz  samtverbindlich  und  für  die  Strafe
pro  rata  der  Viehstückzahl  haften,  ist  im  Hinblick  auf
den  Art.  8  Abe.  1  nicht  nochmals  gesagt  worden,  während
bezüglich  der  reinen  Haftung  Art.  13  Maß  zu  geben  hat.

Das  Resultat  ist,  daß  im  ersteren  Falle  die  mehreren
Viehbesitzer  hinsichtlich  des  Ersatzes  solidarisch,  hinsichtlich
  der  Strafe  pro  rata  der  Viehstückzahl  haften,  in  letzterem
Falle  aber  inbeiden  RichtungennurHaftung
pro  rata  besteht.  Dieser  'Unterschied  gegenüber  dem
diesrh,  FG,  ist  durch  innere  Gründe  nicht  veranlaßt,  ist
vielmehr  bedingt  durch  die  abweichende  positive  Fassung
des  Art.  27,  wonach  die  Haftung  der  Viehbesitzer  auf  diejenigen
  Weidefrevel  beschränkt  ist,  die  die  Hirten  oder
Hüter  mit  dem  ihnen  zur  Hut  anvertrauten
Vieh  begehen.

Diese  ausdrückliche  Vorschrift  verbietet  es  auch,  ergänzungsweise
  die  Normen  des  Art.  13  Abs.  1  Ziff.  4  oder  6
heranzuziehen,  falls  in  dem  oben  gesetzten  Falle  nur  Viehstücke
  des  B.  übergetreten  sind.  Die  Haftung  für  die  Hirten
hat  eben  eine  besondere  Regelung  gefunden.

Mit  der  hier  versuchten  Klarstellung  des  Verhältnisses
von  Art.  88  bezw.  26  zur  Civilverantwortlichkeit  ist  die  Bedeutung
  der  angezogenen  Gesetzesstellen  für  den  Rahmen
dieser  Abhandlung  erschöpft.  Ich  kann  es  mir  daher  ersparen,
in  longum  et  latum  auf  die  zahllosen  Streitfragen,  die  sich
an  die  Gegenüberstellung  von  Art.  83  und  89  geknüpft
haben,  näher  einzugehen.

Das  gegenseitige  Verhältnis  ist  m.  E.  folgendes:

Die  Strafvorschrift  gegen  das  Weidenlassen  des  Viehes
ohne  Aufsicht  war  im  1.  Entwurfe  vom  Jahre  1846
dem  Art.  93  (jetzt  88)  als  Abs.  2  eingefügt,  bezog  sich  aber
ausweislich  der  Motive  auf  den  Fall,  „daß  jemand  befugter
Weise  im  Walde  weiden  läßt“  (V.  d.  K.  d.  A.  1846  Beil.-Bd.
  1  S.  244).  Im  2.  Entwurfe,  der  zum  Gesetz  wurde,
nahm  man  die  gedachten  Bestimmungen  mit  anderen  in
einen  eigenen  Artikel  auf,  der  nach,  den  Kammerverhandlungen
  vom  Jahre  1852  im  engsten  „Zusammenhange  mit
den  forstpolizelichen  Vorschriften‘  des  Gesetzes
stehen  sollte.  Diese  beiden  Erwägungen  lassen  erkennen,