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daß  Art.  89  das  forstpolizeiwidrige  Weiden  seitens
befugter  Personen  im  Auge  hat.  Dem  steht  auch  nicht
entgegen,  daß  Art.  89  die  Weide  in  Junghölzern  u.s.  w.
nicht  erwähnt.  Diese  Weide  ist  schlechthin  unbefugt,
  gleichviel  ob  die  Orte  verhängt  sind  oder  nicht,  und
bedeutet  dem  betreffenden  Waldeigentümer  gegenüber  einen
absolut  rechtswidrigen  Eingriff,  da  es  sich  hier  nicht  bloß
um  eine  forstpolizeiwidrige  Art  der  Weideausübung,  sondern
um  einen  Akt  handelt,  der  auch  im  Interesse  der  Privatperson,
  nicht  nur  aus  Gründen  der  öffentlichen  Wohlfahrt
verboten  ist.  Darum  besagen  auch  die  Motive  vom  Jahre
1846  im  engsten  Anschluß  an  die  oben  wiedergegebene  Stelle
von  der  befugten  Weide  ohne  Hirten,  daß  der  Frevel
jedoch  „der  schweren  Kategorie  angehörig
sei,  wenn  das  Vieh  in  verhängte  Orte  gehe“.  Ähnlich  äußern
sich  auch  die  Motive  vom  Jahre  1851:  „Im  übrigen  bedarf
es  zu  diesem  Artikel  keiner  weiteren  Erläuterung,  als  daß
die  Strafe  wider  das  Weiden  in  verhängten  Orten  auch  dann
zur  Anwendung  komme,  wenn  das  ohne  Aufsicht  eines  Hirten
oder  Hüters  belassene,  aber  befugt  weidende  Vieh  in  verhängten
  Orten  weidend  betreten  wird‘.  Das  bedeutet,  daß
mit  diesem  Momente  das  Weiden  auch  eines  Berechtigten
schlechthin  unbefugt  wird  (so  anscheinend  auch  Schwaiger
  S.  108).

82.
Delikts-Konkurrenz.
A.  Allgemeines.

Man  spricht  von  einer  Mehrheit  von  Delikten,  d.  h.
Verbrechenskonkurrenz,  wenn  eine  Mehrheit  von  deliktischen
Handlungen  gegeben  ist.  Dabei  ist  aber,  worauf  Binding
ausdrücklich  hinweist  (S.  565),  der  Handlungsbegriff  nicht
rein  natürlich  zu  deuten,  sondern  in  seiner  juristischen  Bedeutung.
  Danach  ist  Handlung  im  Strafgesetzbuche  die
Fassung  eines  verbrecherischen  Willens,  die  Setzung  einer
rechtlich  relevanten  Kausalität  und  die  Herbeiführung  eines
pönalisierten  Erfolges,  nicht  aber  bedeutet  Handlung,  wie
v.  Liszt  S.  235  meint,  „eine  bloße  kausale  Körperbewegung“.
  Diese  „natürliche“  Auffassung  liegt  dem

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