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Gesetze  nicht  zu  Grunde.  Wie  schon  die  Überschrift  des
5.  Abschnittes  andeutet,  handelt  es  sich  um  das  Zusammentreffen
  mehrerer  strafbarer  Handlungen,  d.  i.  mehrerer  verbrecherischer
  Tatbestände.  Dies  kann  zutreffen,  wenn
dieselbe  Person  entweder  durch  einen  einheitlichen  körperlichen
  Akt  (nur  hier  kommt  der  natürliche  Handlungsbegriff
in  Frage)  oder  aber,  wenn  dieselbe  Person  durch  mehrere
zeitlich  auseinanderfallende  Bewegungsakte  mehrere  verbrecherische
  Kausalitäten  gesetzt  oder  zu  setzen  versucht
hat.  Je  nachdem  der  eine  oder  der  andere  Fall  gegeben
ist,  spricht  man  von  rechtlichen  oder  sachlichen,  bezw.
idealem  und  realem  Zusammentreffen.

Die  beiden  Konkurrenzfälle  haben  vom  Gesetzgeber,
ob  zu  Recht  oder  Unrecht  das  bleibt  hier  unerörtert,  eine
grundsätzlich  verschiedene  Regelung  erfahren.  Dort  gilt
das  sog.  Aborptions-,  hier  abwechselnd  das  Perasperationsund
  Kumulationsprinzip.  Dort  wird  nur  die  angedrohte
Höchststrafe  —  unter  Außerachtlassung  der  übrigen  —  ausgesprochen,
  hier  gilt  es  entweder  die  angedrohte  Höchststrafe
  um  eine  gewisse  Zusatzstrafe  zu  erhöhen,  in  der  Weise,
daß  die  zuerkannte  Strafe  einerseits  das  Maximum  der  Einzelstrafen
  nicht  erreicht,  anderseits  aber  die  Strafe,  welche  auf
das  schwerste  Delikt  ohne  Konkurrenz  zu  erkennen  gewesen
wäre,  übersteigt.  So  bei  Verbrechen  und  Vergehen!  Bei
Übertretungen  hingegen,  wo  geringe  Strafgrößen  in  Frage
stehen,  wird  kumuliert,  d.h.  die  verwirkten  Einzelstrafen
werden  einfach  addiert.  Dies  Prinzip  wird  nur  insoferne
etwas  gemildert,  als  die  Haftstrafen,  mögen  sie  primär  ausgesprochen
  oder  an  die  Stelle  von  nicht  beitreibbaren  Geldstrafen
  getreten  sein,  einen  gewissen  Höchstbetrag  nicht
überschreiten  dürfen.  Dieser  Höchstbetrag  ist  abweichend
von  $&amp;  18  auf  drei  Monate  erhöht  ($  77  Abs.  2).

Das  milde  Prinzip,  das  der  Behandlung  der  Realkonkurrenz
  zugrunde  liegt,  kommt  zur  Anwendung,  gleichviel
  ob  die  mehreren  verbrecherischen  Handlungen  in  einem
Urteil  oder  mehreren  Urteilen  abgehandelt  werden,  sofern
sie  nur  sämtlich  vor  dem  ersten  Urteil  begangen  worden
sind  und  solange  es  noch  möglich  ist,  auf  Gesamtstrafe  zu
erkennen,  d.h.  solange  nicht  eine  erkannte  Strafe  verbüßt,
verjährt  oder  erlassen  ist.