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B.  Besonderes.

Nach  diesen  kurzen  einführenden  Reminiszenzen  aus
dem  allgemeinen  StGB.  wende  ich  mich  zur  diesbezüglichen
Betrachtung  des  bayer.  FStG.,  und  zwar

a)  des  diesrheinischen  Forstgesetzes.

Wie  auch  Binding  (S.  314)  anerkennt,  ist  es  der
Landesgesetzgebung  unverwehrt,  „Fälle  idealer  wie  realer
Konkurrenz  landesrechtlicher  Delikte  zu  selbständigen  Verbrechen
  zu  stempeln  und  deren  Strafen  innerhalb  der  Grenzen
von  EG.  $  5  ganz  frei  zu  bestimmen,  ohne  an  die  Maße
der  $  73  ff.  gebunden  zu  sein“.

Il.  Realkonkurrenz.

Der  bayer.  Forstgesetzgeber  hat  in  Anlehnung  an  den
Art.  110  StGB.  vom  Jahre  1813  bestimmt,  daß  die  Strafe
des  einen  Deliktes  mit  der  Strafe  des  anderen  Deliktes  zu
verbinden  sei,  sonach  das  Prinzip:  Quot  delicta,  tot  poenae
akzeptiert.  Damit  befindet  er  sich  aber  im  Einklange  mit
dem  RStGB.,  das  in  dem  —  wegen  der  Übertretungsnatur
der  Forstdelikte  —  korrespondierenden  $  78  gleichfalls  das
Kumulationsprinzip  statuiert  hat.

Beiden  Gesetzen  ist  auch  eigen,  daß  sie  das  Kumulationsprinzip
  nicht  mit  der  ganzen  Schärfe  zulassen,  sondern
durch  die  Beschränkung  des  Strafenmaximums  modifizieren,
Verschieden  ist  nur  dieses  Maximum.  Während  das  allgemeine
  StGB.,  das  für  die  Haftstrafe  eine  längste  Dauer
von  6  Wochen  vorschreibt,  im  Rahmen  der  Realkonkurrenz
dieses  gewöhnliche  Maximum  bis  auf  drei  Monate  erhöht,
beläßt  es  das  FG.,  diesseits  wie  jenseits  des  Rheins,  auch
im  Falle  des  sachlichen  Zusammentreffens  mehrerer  deliktischer
  Tatbestände  bei  dem  sonstigen  Maximum  der  Haftstrafe,
  d.  i.  4  Monat,  bezw.  ‘Js  Monat  für  Jugendliche.

Diese  Beschränkung  gilt  im  RStGB.  wie  im  FG.  nur
rücksichtlich  der  Haftstrafe,  nicht  aber  auch  der  Geldstrafe.

Diese  werden  ungemildert  kumuliert,  wie  dies  ja  schon
im  pfälz.  FStG.  vom  Jahre  1831  und  im  1.  Entwurfe  des
diesrh.  FG.  vom  Jahre  1846  für  den  Fall  der  Konkurrenz
statuiert  war,  obwohl  in  beiden  Gesetzen  für  den  Einzel-Frevelein
  Geldstrafenmaximum  von  25  fl.  und  für  die

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