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Einzel-Forstpolizeiübertretung  ein  solches  von  600  fl.  als  unübersohreitbares
  Höchstmaß  festgesetzt  war  (Art.  8  und  3
des  FStG.  vom  Jahre  1831;  Art.  71,  63  und  53  des  1.  Entwurfes).


Werden  jedoch  die  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen  umgewandelt,
  dann  greift  sofort  wieder  die  gedachte  Beschränkung
  nach  oben  hin  Platz.

Der  einschlägige  gesetzliche  Wortlaut  ist  zwar  nicht
besonders  glücklich  redigiert,  insoferne  Art.  58  des  diesrh.
FG.  bezüglich  der  höchstzulässigen  Freiheitsstrafe  nur  auf
das  im  Art.  53  für  FF.  (nicht  für  FPÜ.)  gesetzte  Maximum
von  1  Monat  verweist,  wiewohl  doch  Art.  58  die  Behandlung
der  Realkonkurrenz  auch  für  FPÜ.  erschöpfend  normieren
  will.  Eine  Buchstabeninterpretation  würde  demgemäß
  auch  für  FPÜ.  zu  einem  Maximalbetrag  von  1  Monat
gelangen  können.

Ein  Blick  auf  die  Vorschrift  des  Art.  55  Abs.  2  FG.
genügt,  um  zu  erkennen,  daß  es  lediglich  auf  einem  Redaktionsversehen
  beruht,  wenn  Art.  58  nur  auf  das  für  FF.
festgesetzte  Höchstmaß  verweist,  würde  sich  ja  doch  anderen
Falles  das  sinnwidrige  Resultat  ergeben,  daß  für  eine  einzelne
FPÜ.  die  subsidiär  eintretende  Freiheitsstrafe  bis  zu  einer
Höhe  von  3  Monaten  aufsteigen  kann,  während  im  Falle
einer  Mehrheit  von  FPÜ.  nur  bis  zu  einem  Monat  gegangen
werden  dürfte.

Die  mißverständliche  Fassung  des  Art.  58  erklärt  sich
aber  nicht  daraus,  daß,  wie  Ganghofer-Weber
S.  197  meint,  „früher  eine  Bestimmung  über  Umwandlung
von  Geldstrafen  für  FPÜ.  überhaupt  nicht  bestanden
hatte‘,  sondern  aus  dem  Umstande,  daß  bis  zur  Einführung
des  Art,  55  Abs.  2  die  Bestimmungen  des  PStGB.  vom
Jahre  1861  für  die  Umwandlung  der  für  FPÜ.  erkannten
Geldstrafen  und  für  den  Höchstbetrag  der  subsidiär  eintretenden
  Freiheitsstrafe  Maß  zu  geben  hatten.

Denn  es  ist  daran  festzuhalten,  daß  die  im  bayer.
PStGB.  vom  Jahre  1861  aufgestellten  Grundsätze  bezüglich
  der  Umwandlung  von  Geldstrafen  Geltung  für  sämtliche
Übertretungen  beanspruchten,  soweit  es  sich  um  rein  polizeiliches
  Unrecht  handelte.  Art.  7  a.a.O.,  der  die  Umwand-