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lungsskala  für  die  PÜ.  festlegt,  verweist  in  Abs.  4  ausdrücklich
  auf  die  FPÜ.  und  setzt  für  diese  das  Höchstmaß  der
eventuell  eintretenden  Freiheitsstrafe  auf  90  Tage  fest,  wiewohl
  doch  nach  dem  Wortlaute  und  den  Motiven  des  FG.
bei  FPÜ.  „nur  auf  Geldstrafe‘  zu  erkennen  war.

Dies  war  der  Rechtszustand  bis  zum  Jahre  1871,  bis
zur  Einführung  der  jetzt  geltenden  Strafgesetzgebung.  Um
nun  das  bestehenbleibende  Forstgesetz  mit  den  neuen  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  in  Einklang  zu  bringen,  wurde
durch  Art.  15  des  Vollzugsgesetzes  an  die  Stelle  des  bisherigen
  Umwandlungsmaßstabes  des  PStGB.  allgemeinen
Grundsätzen  gemäß  derjenige  des  RStGB.  gesetzt,  und  eine
diesbezügliche  Bestimmung  in  das  FG.  aufgenommen,  jedoch
  versehentlich  unterlassen,  in  Art.  58  auf  diesen  nunmehr
in  das  FG.  selbst  aufgenommenen  Umwandlungsmaßstab  zu
verweisen,  wie  dies  jetzt  die  Harmonie  des  Ganzen  zweifelsohne
  erfordert  hatte,  während  früher  ein  derartiger  Hinweis
im  FG.  entbehrlich  war,  weil  eben  hinsichtlich  der  allgemeinen
  Bestimmungen  über  Umwandlung  für  FPÜ.,  wie
überhaupt  für  PÜ.,  das  PStGB.  Maß  zu  geben  hatte,  und
hier  das  FG.  erst  hinter  dem  PStGB.  Geltung  hatte.

Art.  58  des  diesrh.  wie  Art.  7  des  pfälz.  FG.  stellen,
um  zum  Ausgangspunkt  zurückzukehren,  das  Kumulationsprinzip
  mit  der  erwähnten  Milderung  auf,  gleichviel  ob  die
einzelnen  Delikte  in  verschiedenen  Sitzungen  oder  zugleich
in  derselben  Sitzung  zur  definitiven  Aburteilung  kommen.
Wie  Reinhard  (S.  32)  mit  Recht  hervorhebt,  erscheint
dieser  Zusatz  prima  facie  nicht  recht  verständlich.  Denn
liegen  verschiedene  Frevel  vor,  begangen  zu  verschiedener
Zeit  und  abgeurteilt  in  verschiedenen  Sitzungen,  was  soll
da  eine  Kumulierung,  die  in  maximo  nur  eine  einmonatliche
Haftstrafe  kennt  ?  Klar  wird  die  ratio  legis  erst  dann,  wenn
man  den  Art.  49  Abs.  2  des  2.  Entwurfes  vom  Jahre  1851
ins  Auge  faßt,  aus  dem  sich  Art.  58  entwickelt  und  dessen
Gedanken  Art.  58  in  einer  „zur  besseren  Verständlichkeit‘‘
beschlossenen  Textesänderung  wiedergibt.  Dort  hatte  es
gelautet:  „Abs.  1.  Wenn  mehrere,  noch  zu  bestrafende
FPÜ.  oder  FF.  derselben  Person  als  Gegenstand  des  nämlichen
  Strafurteiles  zusammentreffen  (Zusammenfluß),  so