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sollen  die  sämtlichen  verwirkten  Strafen  gleichzeitig  erkannt
werden.

Abs.  2.  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  findet  auch  in
dem  Falle  Anwendung,  wenn  ein  vor  der  rechtskräftigen
Verurteilung  begangener  FF.  Gegenstand  einer  neuen  strafgerichtlichen
  Verfolgung  wird,  insoferne  die  bei  der  ersten
Verurteilung  verhängte  Arreststrafe  nicht  bereits  vollständig
erstanden  ist  und  wegen  des  neuen  Frevels  gleichfalls  Arreststrafe
  einzutreten  hat.“

Brater  weist  mit  Recht  (S.  123)  darauf  hin,  daß
diese  Fassung  des  Entwurfes  viel  deutlicher  ist,  als  die
geltende  Gesetzesstelle.  Sie  bildet  uns  ein  äußerst  wertvolles
  Auslegungsmittel  für  Art.  58  bezw.  Art.  7.  Hier  wie
dort  soll  der  Gedanke  ausgesprochen  werden,  dem  das
RStGB.  einen  eigenen  Paragraphen  (79)  gewidmet  hat,  nämlieh:
  die  Grundsätze  über  Realkonkurrenz  sollen  auch  dann
zur  Anwendung  gelangen,  wenn  die  mehreren  deliktischen
Handlungen  zu  verschiedenen  Zeiten  faktisch  abgeurteilt
werden,  rechtlich  aber  der  Wohltat  einheitlicher  Aburteilung
mitgemilderter  Kumulierung  hätten  teilhaftig
werden  sollen,  insoferne  sie  sämtlich  vor  der  ersten  Verurteilung
  begangen  worden  sind,  und  zwar  vor  der  Verkündung
  des  ersten  Urteiles,  so  daß  also  ein  neuerlicher
Frevel,  der  zwar  nach  Verkündung,  aber  noch  vor  Eintritt
der  Rechtskraft  des  ersten  Urteiles  begangen  wurde,  die
Erkennung  einer  Gesamtstrafe  nicht  rechtfertigen  würde.
Das  Wort  ‚rechtskräftig‘  in  dem  oben  zitierten  eheinaligen
Art.  49  Abs.  2  hat  lediglich  die  Bedeutung,  daß  das  erste
verurteilende  Erkenntnis  zur  Zeit  der  Aburteilung  der  noch
in  Frage  stehenden  strafbaren  Handlung  bereits  rechtskräftig
geworden  sein  muß,  wie  dies  überwiegend  auch  für  $  79
RStGB.  gefordert  wird.  Wenn  das  FG.  statt  Verurteilung
(wie  es  im  2.  Entwurf  heißt)  im  geltenden  Texte  das  Wort
„Sitzung“  aufgenommen  hat,  so  hängt  das,  worauf  Reinhard
  (S$.  33)  hinweist,  lediglich  mit  dnprozessualen
Vorschriften  des  FG.  zusammen.  Danach  ist  jede  Anzeige
im  ARügeverzeichnisse  gesondert  vorzutragen,  und  ebenso
gesondert  und  selbständig.  hat  die  spätere  Aburteilung
  jedweden  Frevels  zu  erfolgen.  Um  die  Vor-