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schriften  über  die  Behandlung  der  Realkonkurrenz  nicht
ihrer  Wirkung  zu  berauben,  mußte  deshalb.  der  Ausdruck
„Sitzung“  statt  „Urteil“  gebraucht  werden.  Dem  Umstande,
  daß  im  Bereiche  des  RStGB.  die  gegen  dieselbe
Person  anhängigen  mehreren  Strafklagen  verbunden  und
einheitlich  abgeurteilt  werden,  wird  hier  insoferne  Rechnung
getragen,  als  sämtliche  in  einer  Sitzung  gegen  eine  Person
ergangenen  Straferkenntnisse  als  ein  Urteil  fingiert  werden.
—  In  diesem  Sinne  ist  auch  die  Vorschrift  des  Art.  54  Abs.  4
aufzufassen.  Die  subsidiär  eintretenden  Freiheitsstrafen
dürfen  die  Höhe  von  einem  Monat  nicht  überschreiten,
mögen  die  Geldstrafen  in  einer  Sitzung  oder  in  verschiedenen
Sitzungen  ausgesprochen  worden  sein,  wofern  nur  die  betreffenden
  Delikte  sachlich  konkurrieren.  Daß  es  sich  nämlich
  um  einen  echten  Konkurrenzfall  handelt,  läßt  die  frühere
Textierung,  wo  1  Urteil  (-Sitzung)  vorausgesetzt  war,
deutlich  erkennen.

Im  übrigen  ist  die  Bedeutung  des  Art.  54  Abs.  4  lediglich
  die,  dem  von  Art.  58  im  Falle  der  Realkonkurrenz  für
primär  verhängte  Haftstrafen  aufgestellten  Höchstbetrage
  von  14  Monat  auch  fürsubsidiär  eintretende  Freiheitsstrafen
  im  Falle  sachlichen  Zusammentreffens  Geltung
zu  verschaffen.

Aus  der  jetzigen  Textierung  des  Art.  54  Abs.  4  kann
dies  unschwer  entnommen  werden,  während  die  frühere
Fassung:

„Der  Arrest,  welcher  an  die  Stelle  der  wegen  eines
oder  mehrerer  Frevel  in  einem  Urteile  (-Sitzung)
erkannten  Geldstrafe  tritt,  darf  nicht  über  ein  Monat
dauern“

zu  Mißverständnissen  Anlaß  geben  konnte.  Diese  Fassung
war  auch  insoferne  nicht  korrekt,  als  schon  nach  den  damaligen
  Bestimmungen  die  Wirkungen  der  Konkurrenz  nicht
auf  den  Fall  beschränkt  waren,  daß  die  mehreren  Übertretungen
  Gegenstand  eines  Urteiles  oder  richtiger  einer
Sitzung  waren,  vielmehr  der  Abs.  2  des  Art.  49  des  2.  Entwurfes
  dieselben  Wirkungen  auch  dann  eintreten  ließ,  wenn
die  Übertretungen  zwar  in  verschiedenen  Sitzungen  -abgeurteilt
  wurden,  aber  eigentlich  zum  Gegenstand  ein-  und