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derselben  Sitzung  hätten  gemacht  werden  sollen.  Auch  in
diesem  Falle  durften  die  primären  Haftstrafen  1  Monat  nicht
überschreiten,  während  nach  dem  obigen  Wortlaute  des  damaligen
  Art.  45  (jetzt  54)  das  Gleiche  nicht  auch  für  die  im
Wege  der  Umwandlung  eingetretenen  Freiheitsstrafen  gegolten
  hätte.  Diese  Inkonsequenz  war  natürlich  nicht  gewollt.
  Die  Worte  ‚in  einem  Urteile“  nehmen  eben  Bezug
auf  den  Regelfall  des  sachlichen  Zusammenflusses,  wie
er  in  dem  damaligen  Art.  49  (jetzt  58)  Abs.  1  normiert  war,
wollten  aber  das  Höchstmaß  von  1  Monat  natürlich  auch  in
dem  Falle  der  erweiterten  Realkonkurrenz  zur  Anwendung
gebracht  wissen,  da  ja  dieser  Fall  dem  ersteren  gleichzusetzen
war  (Art.  49  Abs.  2)  und  man  ja  hier  von  der  Präsumption
„eines  Urteiles  (-Sitzung)‘‘  sprechen  konnte.
Die  jetzige  Fassung  hat  die  Worte  ‚in  einem  Urteile“
ausgeschaltet  und  so  die  gedachten  Zweifel  beseitigt.
Die  Grundsätze  über  das  zulässige  Höchstmaß  von
4  Monat  erfahren  gemäß  positiver  Vorschrift  (Art.  54  Abs.  5)
insoferne  noch  eine  wesentliche  Änderung,  als  im  Falle  des
Zusammentreffens  von  primären  und  subsidiären,
d.  h.  im  Wege  der  Umwandlung  verhängten  Freiheitsstrafen
  das  für  die  letzteren  eintretende  Maximum  von
4  Monat  nicht  auch  die  primären  Freiheitsstrafen  absorbiert.
Hinzugefügt  muß  nur  noch  werden,  daß  die  mehreren  primären
  Freiheitsstrafen  natürlich  ihrerseits  gemäß  Art.  58
dem  Höchstmaße  von  1  Monat  unterworfen  sind,  so  daß
also  in  solchen  Fällen  inmaximoauf2  Monate  erkannt
  werden  darf.
Zur  besseren  Illustrierung  gebe  ich  das  von  Reinhard
  S.  28  gegebene  Beispiel  wieder:
„Angenommen  ein  Frevler  wäre  zu  bestrafen:
a)  nach  Art.  79  wegen  Entwendung  von  stehenden,  grünem
Holze  mit  einer  Geldstrafe  von  80  Mk.;
b)  nach  Art.  88  Abs.  3  wegen  Weidens  einer  ganzen  Herde
in  verhängten  Orten  mit  50  Mk.;
c)  nach  Art.  95  Abs.  5  wegen  mutwilliger  Beschädigung
junger  Holzpflanzen  mit  17  Tagen  Haft  und
d)  nach  Art.  96  Abs.  2  wegen  Feuermachens  in  der  daselbst
  bezeichneten  Absicht  mit  30  Tagen  Haft,