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so  würde  sich  im  Falle  der  Mittellosigkeit  desselben  die  ihn
treffende  Arreststrafe  auf  insgesamt  60  Tage  berechnen,  da
die  an  die  Stelle  der  beiden  Geldstrafen  —  in  toto  130  Mk.
—  tretende  Geldstrafe,  obwohl  sie  nach  der  Umwandlungsskala
  sich  auf  37  Tage  berechnen  würde,  nur  zu  30  Tagen
angenommen  werden  darf,  und  die  beiden  selbständig  erkannten
  Haftstrafen  von  17  und  30  Tagen  gemäß  Art.  58
gleichfalls  auf  30  Tage  reduziert  werden  müssen.‘
Übrigens  liegt  hier  keineswegs  eine  positive  Ausnahmevorschrift
  der  bayer.  FSt.-Gesetzgebung  vor,  vielmehr  gelten
die  gleichen  Bestimmungen  für  die  im  RStGB.  normierten
Übertretungen.
Würde  also  jemand  verurteilt  werden:
a)  wegen  dreier  sachlich  zusammentreffender  Übertretungen
  zu  je  20  Tagen  Haft;
b)  wegen  weiterer  vier  Übertretungen  zu  je  420  Mk.
Geldstrafe,
so  würde  zunächst  an  Stelle  der  mehrfach  verwirkten  Einzelstrafen
  gemäß  $  77  und  78  je  die  Gesamtbetragsstrafe  von
60  Tagen  bezw.  480  Mk.  zu  treten  haben.  Erweist  sich  später
der  Täter  als  zahlungsunfähig,  müßte  Umwandlung  erfolgen.
Unter  Zugrundelegung  eines  Maßstabes  von  4  Mk.  =  1  Tag
Haft  würden  je  120  Mk.  durch  30  Tage  Haft  zu  ersetzen
sein;  die  den  Täter  treffende  subsidiäre  Gesamtstrafe  dürfte
jedoch  3  Monate  Haft  nicht  überschreiten  ($  78  Abs.  2).
Nun  setzt  die  Frage  ein,  ob  die  primären  und  subsidiären
  Haftstrafen  getrennt  nebeneinander  bestehen  können,
oder  ob  nicht  etwa  anzunehmen  ist,  daß  der  Täter  neben
der  primären  60tägigen  Freiheitsstrafe  nur  noch  30  Tage
der  subsidiären  Freiheitsstrafe  zu  verbüßen  hat,  da  widrigenfalls
  dasin  $77  Abs.  2  gesetzte  Höchstmaß  überschritten  wird.
Die  Antwort  kann  nur  im  Sinne  der  ersteren  Alternative
  lauten.  Denn  die  angezogene  Bestimmung  des  $  77
Abs.  2  hat  nur  den  Fall  im  Auge,  daß  der  Täter  eine  Haftstrafe
  mehrfach  verwirkt  hat,  während  jedoch  die
für  den  Nichtbeitreibungsfall  einer  oder  mehrerer  Geldstrafen
substituierten  Haftstrafen  in  das  Maximum  von  drei
Monaten  nicht  einzurechnen  sind  (vgl.  ausdrücklich  Olshausen
  zu  $  77).