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Die  primäre  und  subsidiäre  Freiheitsstrafe  sind  völlig
getrennt  zu  halten  und  dürfen  beide  dementsprechend  auch
nie  zu  einer  Gesamtstrafe  im  Sinne  des  $  77  vereint  werden.

Der  Täter  würde  also  hier  zunächst  60  Tage  und  dann
noch  drei  Monate  zu  verbüßen  haben;  die  Rechtslage  ist
somit  die  Gleiche  wie  im  Forstgesetz.

Soviel  über  Realkonkurrenz!

II.  Ideal-Konkurrenz.

Über  den  Fall  des  rechtlichen  Zusammenhangs,  wo
die  eine  körperliche  Handlung  mehrere  verbrecherische
Tatbestände  erfüllt,  schweigen  die  beiden  FG.  Daraus  aber
per.  arg.  a  contr.  zu  entnehmen,  das  FG.  habe  beabsichtigt,
die  Fälle  der  idealen  und  realen  Konkurrenz  hinsichtlich  des
Strafausmaßes  einander  gleichzustellen,  die  Worte
„wer  mehrere  FF.  begeht‘  seien  unausgeschieden  zu  verstehen,
  sei’s.  daß  eine,  sei’s  daß  mehrere  zeitlich  auseinander
fallende  körperliche  Handlungen  in  Frage  stehen,  wäre  irrig.
Die  Motive  des  2.  Entwurfes  zu  Art.  40  und  65  setzen  bezüglich
  des  vorliegenden  Artikels  ein:  „In  Anschauung  der
realen  Konkurrenz  mehrerer  FF.....  “  Daraus  ist  deutlich
  zu  entnehmen,  daß  nur  vom  sachlichen  Zusammentreffen
gesprochen  werden  wollte,  die  formale  Konkurrenz  aber  unberührt
  bleiben  sollte,  also  nach  den  damals  geltenden  allgemeinen
  strafgesetzlichen  Normen  zu  behandeln  war.  Die
Behandlung  bestand  damals  wie  heute  darin,  daß  nur  die
Strafe  der  schwersten  Übertretung  in  Anwendung  gebracht
werden  durfte  (vgl.  Art.  110  Abs.  2  StGB.  vom  Jahre  1813,
Art.  24  Abs.  1  PStGB.  vom  Jahre  1861,  Art.  84  Ziff.  2  StGB.
vom  Jahre  1861,  $  73  RStGB.).  Und  zwar  auch  dann,  wenn
das  andere  leichtere  Delikt  dem  Reichsrecht  angehören  sollte,
würde  hier  das  Landesstrafrecht  durchgreifen  (vgl.  Heinze
Seite  85).

Nach  dem  Ausgeführten  ist  Reinhard  nicht  beizupflichten,
  wenn  er  zu  Art.  107  die  Meinung  vertritt,  der
Freviler,  welcher  das  gefrevelte  Holz  ohne  das  in  Art.  106
vorgeschriebene  Zeugnis  verkaufe,  verletze  durch  2  selbständige
  Handlungen  sowohl  die  Norm  des  Art.  99  wie
des  Art.  106,  daß  somit  hier  Strafenhäufung  einzutreten