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habe.  Der  Wortlaut  des  Abs.  1  des  Art.  107:  „vorbehaltlichder
  weiteren  Bestrafung  wegen  FF.‘,  also
dass  Schweigen  hinsichtlich  des  verbotenen
Verkaufes  ist  zwar  für  die  Abweisung  der  Realkonkurrenz
  im  Sinne  Reinhards  nicht  maßgebend;  der  Ausschluß
  der  Realkonkurrenz  beruht  vielmehr  darauf,  daß
durch  die  eine  körperliche  Handlung,  das  Verkaufen  zwei
Deliktstatbestände  erfüllt  werden.  Mit  dem  einheitlichen
Begriffe  des  „Verkaufens“  ist  in  der  Psyche  des  Frevlers
ein  zweifacher  Entschluß  verkettet.  Der  Täter  will  das  gefrevelte
  Holz  erstens  weiter  veräußern  und  zwar,  und  das
ist  das  Zweite,  ohne  das  vorgeschriebene  Zeugnis,  um  möglichst
  unentdeckt  zu  bleiben.  Sein  deliktischer  Wille  ist
sonach  ein  doppelter,  und  demgemäß  setzt  er  auch  2  rechtlich
  relevante  Kausalitäten,  insoferne  er  erstens  die  Tätigkeit
des  Verkaufens  vornimmt  und  zweitens  die  Tätigkeit  der  Beschaffung
  eines  vorschriftsmäßigen  Zeugnisses  unterläßt.
Gleichwohl  ist  nur  eine  selbständige  Handlung  gegeben,
denn  ‚die  Einheit  der  Handlung  ist  durchaus  unabhängig
von  ihrem  Begehungs-  und  Unterlassungscharakter.‘

Die  eine  körperliche  Handlung  des  Verkaufens  vereinigt
  also  wegen  der  mehreren  deliktischen  Zwecke  mehrere
strafbare  Tatbestände  in  sich,  und  bildet  sonach  einen  Fall
echter  Ideal-  Konkurrenz.

In  all  den  hier  erörterten  Fällen  hat  es  sich  stets  um
wahre  Konkurrenz  gehandelt,  d.h.  um  Ausführung
mehrerer  strafbarer  Tatbestände,  sei’s  durch  eine  oder  mehrere
  selbständige  Handlungen.  Scharf  getrennt  ist  davon
der  andere  Fall  zu  behandeln,  wo  der  Täterwille,  eine  bestimmte
  Norm  auf  eine  bestimmte  Weise  einmal  zu  übertreten,
  durch  mehrere  Einzelakte  realisiert  wird,  sei’s  daß
die  einzelnen  Bedingungen,  die  erst  allmählich  kausal  wirken,
in  bestimmten  Zeitintervallen  gesetzt  werden,  —  der  Täter
will  einen  bestimmten  Baum  freveln  und  vollführt  etwa
10  Schläge  mit  einer  Axt,  geht  nach  Hause,  holt  eine  Säge
und  vollendet  das  Fällen  des  Baumes  —,  oder  daß  der  einheitliche
  Erfolg,  z.  B.  die  Rodung  einer  bestimmten  Fläche
überhaupt  nur  allmählich  verwirkt  werden  kann.  Die  erst
genannte  Möglichkeit  charakterisiert  sich,  wie  Binding