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5.  544  hervorhebt,  als  Mehrheit  von  Versuchshandlungen  zu
einem  Frevel,  die  andere  Möglichkeit  läßt  den  einheitlichen
  rechtswidrigen  Erfolg  (Rodung)  sukzessive  eintreten.
  Von  einer  Mehrheit  von  Handlungen  in  den  gedachten
Fällen  zu  sprechen,  ist  hier  natürlich  unter  allen  Umständen
unzulässig,  da  ja  diese  einzelnen  Betätigungsakte  teils  schon
der  natürlichen  Anschauung  (wie  Anhauen  mit  Beil  und
endgültiges  Niederlegen  mit  der  Säge),  teils  der  juristischen
Auffassung  (z.B.  die  einzelnen  Rodungsbestandteile)  erst
inihrerGesamtheitalseine  selbständige  Handlungerscheinen.
  Vorausgesetzt  ist  nur,  daß  der  betreffende
Erfolg  quantitativ  abstufbar  ist  und  vom  Rechte  nur  als
solcher  geschützt  werden  will.

In  dieser  Beziehung  obwaltet  aber  ein  tiefgreifender
Unterschied  zwischen  den  Strafnormen,  die  zum  Schutze
etwa  eines  Menschen  oder  zum  Schutze  einer  fremden  beweglichen
  Sache  getroffen  sind.  Dort  wird  jeder  Mensch,
d.h.  eine  Persönlichkeit  als  solche,  hier  nicht  die  konkrete
Sache,  sondern  das  fremde  Eigentum  geschützt.  Eine  Mehrheit
  von  verletzten  Personen  bedeutet  eine  Mehrheit  strafbarer
  Tatbestände,  eine  Mehrheit  weggenommener  Sachen
opponiert  keineswegs  der  Annahme  einer  Normübertretung,
  denn  das  fremde  Eigentum  kann  an  vielen  Stellen
angegriffen  werden  und  es  geht  keinesfalls  an,  nach  der  Zahl
dieser  rechtswidrigen  Angriffe  die  Zahl  der  Delikte  zu  bemessen.
  Es  gibt  ja  auch  Rechtsgüter,  z.  B.  die  Integrität
des  Waldes  und  seine  Erhaltung  für  spätere  Waldzucht,  die
gar  nicht  anders  als  sukzessive  durch  eine  Mehrheit  rechtswidriger
  Einzelhandlungen  verletzt  werden  können;  das
Ausgraben  eines  einzelnen  Stockes  erfüllt  den  Begriff  Rodung
  mit  nichten,  diese  liegt  vielmehr  erst  dann  vor,  wenn
die  Waldfläche  der  Holzkultur  gänzlich  entzogen  und  zu
einer  anderen  Kulturart  verwendet  werden  soll  (Ganghofer
  S.  231).

Wohl  kein  Richter  .dürfte  sich  finden,  der  im  oben
genannten  Falle  eine  Mehrheit  von  pönalisierten  Erfolgen
annehmen  möchte.