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Ill.  Das  fortgesetzte  Delikt.

Damit  darf  aber  nicht  verwechselt  werden  der  Fall
des  sog.  „fortgesetzten  Deliktes“.  Dies  ist  nach  der  Meinung
der  Praxis  dann  gegeben,  wenn  durch  eine  Willensbetätigung
bereits  der  Tatbestand  einer  strafbaren  Handlung  erfüllt  ist,
und  sich  daran  den  Tatbestand  von  neuem  erfüllende
  Willensbetätigungen  anreihen.  Wesentlich  ist  also
dem  ‚fortgesetzten  Delikte‘  im  Gegensatze  zu  dem  weiter
oben  Erörterten  eine  Mehrheit  von  Kausalitäten,  eine  Mehrheit
  von  strafbaren  Tatbeständen,  die  prima  facie  die  Annahme
  einer  Konkurrenz  begründen  würden,  wenn  nicht  im
Einzelfall  die  konkrete  Gestaltung  von  Umständen  (wie  z.  B.
Einheitlichkeit  des  Entschlusses  und:  des  Rechtsgutes)  die
mehreren  Erfolge  zu  einer  „praktischen  Einheit“  zusammenfassen
  ließe  (vgl.  Olshausen  zu  $  73).  Der
bayer.  FSt.-Gesetzgeber  hat  den  Begriff  „fortgesetztes  Delikt‘“
  unbeachtet  gelassen,  und  damit  die  Entscheidung  der
Frage,  ob  trotz  mehrerer  Normverletzungen  ein  Delikt  anzunehmen
  sei,  der  Praxis  überlassen,  wie  das  gleiche  Verfahren
  auch  vom  Reichsstrafgesetzgeber  eingeschlagen  wurde.

Mit  Recht  ist  daher  die  in  einem  oberstrichterlichen
Erkenntnis  sich  findende  Ansicht,  als  sei  der  Begriff:  ‚‚fortgesetzter
  Frevel‘“  dem  FG.  wegen  seiner  Nichtbehandlung
fremd  und  löse  sich  hier  die  fortgesetzte  Übertretung  in
eine  Reihe  einzelner  Delikte  auf,  deren  jedes  nach  dem
Grundsatze  ‚quot  crimina,  tot  poenae‘“  behandelt  werden
müsse,  von  Brater  (S.  121)  lebhaft  bekämpft  worden.
Aus  dem  Schweigen  des  Gesetzes  darf,  ebensowenig  wie  bei
der  idealen  Konkurrenz,  per  arg.  a  contr.  geschlossen  werden,
der  Gesetzgeber  habe  mit  dem  seither  verfolgten  Prinzipe,
wonach  das  sog.  „deliktum  continuatum“  für  eine  einzige
Tat  zu  rechnen  war,  brechen  wollen.  Art.  58  FG.  beschäftigt
sich  mit  den  Fällen  der  Konkurrenz,  läßt  also  die  Fälle  des
einheitlichen  Deliktes  unberührt,  verweist  vielmehr  stillschweigend
  auf  die  damals  bezw.  jetzt  geltenden  allgemeinen
strafrechtlichen  Prinzipien.  Das  oberstrichterliche  Erkenntnis
  vom  10.  März  1855,  wonach  ein  Gutsbesitzer,  der  während
des  Zeitraumes  von  4  Monaten  sein  Vieh  an  30  verschiedenen
Tagen  rechtswidrig  auf  die  Weide  getrieben  hatte,  eines