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30fachen  FF.  schuldig  erkannt  wurde,  dürfte  sonach  vereinzelt
  bleiben.  Der  natürlichen  sowie  der  juristischen  Auffassung
  muß  das  Weiden  an  30  Tagen,  solange  es  in  Betätigung
  desselben  rechtswidrigen  Entschlusses  vorgenommen
wurde,  als  ein  strafbarer  Tatbestand  erscheinen,  denn  die
Norm,  die  übertreten  wurde,  bestraft  das  unbefugte  Weiden
als  solches,  nicht  aber  nur  die  während  24  Stunden  vorgenommene
  Weideausübung,  so  daß  nichts  zwingt,  ein  am
nächsten  Tage  wiederholtes  Weiden  unbedingt  als  erneuten
selbständigen  Weidefrevel  zu  erachten.  Wenn  Schwaiger
  (S.73)  die  Annahme  von  Realkonkurrenz  in  soweit  für
richtig  befindet,  als  mehrere  zeitlich  getrennte  Weideakte
vorliegen,  80  ist  dem  nicht  schlechthin  beizupflichten;  denn
das  mehr  oder  weniger  größere  zeitliche  Auseinanderfallen
widerstreitet  durchaus  nicht  der  Einheitsvorstellung,  solange
die  Einzelakte  in  Betätigung  desselben  einheitlichen  rechtswidrigen
  Entschlusses  vorgenommen  werden.

Des  anderen  Falles,  daß  die  mehreren  ım  Rückfalle
begangenen  Frevel  kraft  gesetzlicher  Vorschrift  als  eine
Handlungseinheit  (Kollektivdelikt)  aufzufassen  sind,  und
demgemäß  die  Annahme  einer  Strafkonkurrenzausgeschlossen
  ist,  habe  ich  bereits  anderwärts  gedacht.

IV.  Die  Gesetzes-Konkurrenz.

Nur  die  Fälle  der  wahren  Deliktskonkurrenz  behandelt,
wie  gesagt,  Art.  58  FG.  Völlig  unberührt  bleiben  die  Fälle
der  sog.  „Gesetzeskonkurrenz‘“,  d.h.  all’  die,  in
denen  nicht  mehrere  Strafnormen  verletzt  wurden,  sondern
von  vorneherein  nur  ein  strafbarer  Tatbestand  vorliegt,
  für  dessen  juristische  Qualifikation  jedoch  mehrere
Strafgesetze  zur  Verfügung  stehen,  sei’s  daß  diese
Strafdrohungen  gegenseitig  im  Verhältnis  der  Alternativität
bezw.  Subsidiärität  stehen,  oder  daß  der  Tatbestand  des
einen  Deliktes  von  der  Strafdrohung  einer  anderen  Norm
mit  aufgenommen  und  so  konsumiert  wird.

Es  ist  nicht  immer  leicht,  diese  Fälle  der  sog.  Gesetzeskonkurrenz
  von  der  wahren  Deliktskonkurrenz  zu  sondern.
Erst  ein  näheres  Zusehen  über  den  Zusammenhang  der  einzelnen
  Bestimmungen  wird  Richtpunkte  für  die  Entscheidung
an  die  Hand  geben.