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Wenn  Art.  94  Ziff.  5  die  unbefugte  Wegnahme  von
Rasen  oder  anderen  Bodenbestandteilen  schlechthin  mit
Strafe  bedroht,  so  würde  m.  E.  darunter  auch  die  Hinwegnahme
  von  stehendem  grünen  Holz  fallen,  nicht  aber  umgekehrt,
  wie  Brater  S.  151  meint.  Gleichwohl  hat  aber
der  Gesetzgeber  aus  diesem  allgemeinen  Deliktskreise  der
Entwendung  von  Bodenbestandteilen  einen  scharf  umgrenzten
  Ausschnitt  gemacht  und  gesonderter  Behandlung
unterstellt;  es  sind  das  die  in  Art.  79  ff.  aufgeführten  Entwendungen
  bestimmter  Bodenbestandteile,  wie  z.  B.  grüne
stehende  Eichen.

Es  ist  klar,  daß  diese  lex  specialis  derogat  legi  generali.

Wenn  anderseits  Art.  96  unbefugtes  Feuermachen  im
Walde  mit  Strafe  bedroht  (die  reichsrechtliche  Vorschrift  in
$  368  Ziff.  6  tritt  hier  zurück),  so  ist  es  wiederum  einleuchtend,
‚daß  dieses  rein  feuerpolizeiliche  Verbot  nur  subsidiärer  Natur
ist  gegenüber  den  Verletzungsnormen,  daß  also  im
Falle  eines  Waldbrandes  lediglich  $  308  bezw.  309  RStGB.
zur  Anwendung  gelangen  kann.  Gefährdungs-  und  Verletzungsnormen,
  „soweit  letztere  die  Verletzung  desselben
Objektes  pönalisieren  (Frank  S.  126),  stehen  zueinander
im  Verhältnisse  der  Subsidiärität‘“.

Wenn  jedoch  durch  die  Übertretung  der  feuerpolizeilichen
  Anordnungen  (Art.  96)  lediglich  einzelne  Bäume  beschädigt
  werden,  also  keine  Brandstiftung  in  Frage  kommt,
liegt  Deliktsmehrheit  vor  (Schwaiger  S.  125),  nicht
mehr,  wie  vorhin,  bloße  Gesetzeskonkurrenz.  In
der  Strafdrohung  des  Art.  95  (Beschädigung  am  grünen.
stehenden  Holze)  geht  die  des  Art.  96  mit  nichten  unter;
diese  beiden  erscheinen  vielmehr  als  exzentrische  Kreise.
In  der  Strafe  wegen  Beschädigung  einiger  Bäume  findet  die
Übertretung  der  Vorschrift  des  Art.  96  bezw.  Art.  45,  die
den  Schutz  des  Waldes,  nicht  einzelner  Bäume,
die  Hintanhaltung  eines  Waldbrandes  bezweckt,  keinen  genügenden
  Ausdruck.

Hier  ist  also  eine  Deliktsmehrheit,  vermittelt  durch
eine  gegebene  Handlung,  somit  Idealkonkurrenz  gegeben.

Wenn  endlich  jemand  Holzpflänzchen  durch  Abschneiden
  entwendet,  so  ist  damit  ohne  weiteres  eine  Be-