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schädigung  verbunden;  der  wirtschaftliche  Wert  der  Pflanze
wird  vernichtet  und  aufgehoben.  Es  wäre  jedoch  irrig,
Konkurrenz  von  Entwendung  oder  Beschädigung  in  diesem
Falle  anzunehmen.

Art.  82  bestraft  die  Entwendung  von  Holzpflänzlingen,
also  deren  rechtswidrige  Zueignung,  ohne  sich  jedoch  über
die  Art  und  Weise  der  Zueignung  des  näheren  auszusprechen.
Diese  Art  und  Weise  ist  so  mannigfach,  als  die  Zahl  der
gefrevelten  Objekte  und  wäre  eine  Spezialisierung  ebenso
untunlich  gewesen  wie  im  RStGB.  zu  $  242.  Geschieht  in
concreto  die  Zueignungshandlung  durch  Abschneiden,  so
geht  eben  in  der  Strafdrohung  wegen  der  Aneignung  (Art.  82)
die  Strafdrohung  wegen  der  Beschädigung  unter.

Für  eine  selbständige  Beschädigung  ist  hier  von
vorneherein  kein  Raum,  da  ja  das  ganze  Forstprodukt,  an
dem  eventuell  eine  Beschädigung  vorgenommen  werden
könnte,  dem  Waldboden  entzogen  wird.

Die  Annahme  eines  sachlichen  oder  rechtlichen  Zusammenflusses
  erscheint  aber  auch  in  einem  weiteren  Falle
unzulässig,  nämlich  dann,  wenn  unmittelbar  durch  die  Entwendung
  eine  Beschädigung  mit  hervorgerufen  wird,  und
das  Gesetz  bei  Aufstellung  der  Strafnormen  für  die  betreffende
  Entwendung  des  gleichzeitig  verursachten  Schadens
  sich  wohl  bewußt  war.

Ich  setze  den  von  Ganghofer-Weber  angenommenen
  Fall,  daß  jemand  von  stehenden  grünen  Birkenstämmchen
  das  Reisig  abschneidet  und  entwendet.  Ist  hier
‚die  Annahme  einer  Konkurrenz  von  Entwendung  (Art.  79)
und  Beschädigung  (Art.  95)  begründet  ?

Die  Fassung  des  Art.  79,  sowie  die  Motive  lassen  deutlich
  ersehen,  daß  der  Gesetzgeber  bei  Aufzählung  der  einzelnen
  unter  Strafe  gestellten  Entwendungen  sich  dessen
wohl  bewußt  war,  daß  mit  sämtlichen  Entwendungen  ein
mehr  oder  minder  beträchtlicher,  weiterer  Schaden
notwendig  verknüpft  ist.  ‚Das  Charakteristische  der
in  diesem  Art.  79  behandelten  Entwendungen  besteht  in
dem  besonderen  Schaden,  welcher  außer  dem  Verluste  des
entwendeten  Gegenstandes  durch  dieselben  zugefügt  wird.
So  besteht  bei  Freveln  an  grünem  Holze  dieser  Schaden  in