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der  durch  die  Störung  des  Wachstums  und  Bestandes  bedingten
  Beeinträchtigung  des  Waldertrages““  (Motive  1851
zu  Art.  70).  Diese  Beschädigungen  sind  verschiedener  Gestalt
  und  verschiedener  Bedeutung,  und  demgemäß  sind
auch  die  in  Art.  79  vorgesehenen  Schadensersatzbeträge
  verschiedenartig  abgestuft,  je  nachdem  die  Entwendung
  in  älteren  oder  jüngeren  Beständen  verübt  wurde.

Daraus  aber,  daß  der  Gesetzgeber  eine  eigene  Strafdrohung
  für  Entwendungen,  die  zumeist  mit  Beschädigungen
verbunden  sind,  schafft,  muß  unbedingt  gefolgert  werden,
daß  er  die  notwendig  damit  zusammenhängende  Beschädigung
  bereits  mit  in  den  betreffenden  Tatbestand  aufgenommen
  und  eine  gesonderte  Strafe  aus  Art.  95  vermieden
wissen  will;  ist  ja  doch  bereits  eben  wegen  der  Beschädigung
die  angedrohte  Geldstrafe  nicht  lediglich  nach  dem  Werte
des  Entwendeten,  sondern  auch  nach  der  Höhe  des  weiteren
  Schadens  (!/;  oder  einfacher  Betrag  des  Wertes)  zu
bemessen.

Gerade  wie  zwischen  dem  mittels  Erbrechens  von  Behältnissen
  begangenen  schweren  Diebstahle  und  der  Sachbeschädigung
  ein  Zusammenfluß  ausgeschlossen  ist,  so  liegt
auch  hier  nur  Gesetzeskonkurrenz  vor.  Die  eine
Handlung  fällt  zwar  anscheinend  unter  mehrere  Strafgesetze
(Art.  79  und  95);  nach  der  ratio  legis  will  jedoch  nur  eines
zur  Anwendung  gelangen.

Es  ist  daher  Schwaiger  ($S.  123)  nicht  beizupflichten,
  wenn  er  unter  Berufung  auf  Art.  95  Abs.  3  die
Häufung  von  der  Entwendungs-  und  Beschädigungsstrafe
  in  dem  Falle  verlangt,  daß  durch  Abschneiden  des
gefrevelten  Astes  eine  Beschädigung  des  Baumes  herbeigeführt
  wird,*umsomehr  als  er  selbst  erklärt,  daß  in  einem
solchen  Falle  die  Beschädigung  „den  notwendigen
Durchgangspunkt“  für  die  Entwendung  bildet  und  demgemäß
  nie  auch  sachliches,  sondern  höchstens  rechtliches
  Zusammentreffen  von  Entwendung  und  Beschädigung
  angenommen  werden  könnte  (vgl.  Schwaiger
S.  123  und  124).  Keinesfalls  aber,  selbst  wenn  man  Idealkonkurrenz
  annehmen  wollte,  wäre  eine  so  fundamentale
Abweichung,  wie  sie  hier  in  der  Anwendung  des  Kumu-13

