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lationsprinzipes  läge,  gerechtfertigt.  Ein  ausdrücklicher
Vorbehalt  in  Art.  79,  daß  unabhängig  von  der  Entwendungsstrafe
  der  Frevler  noch  wegen  Beschädigung  verantwortlich
  zu  machen  sei,  wäre  eine  unabweisbare  Forderung
  gewesen,  ganz  ähnlich  wie  dies  Art.  87  Abs.  2  sogar
hinsichtlich  desjenigen  Pechlers  getan  hat,  der  nicht  nur
einen  mit  der  Harzgewinnung  notwendig  verbundenen  Schaden
  (nämlich  die  Verursachung  erneuten  späteren  Harzaustrittes),
  sondern  ganz  unabhängig  hiervon  einen  weiteren
selbständigen  Schaden  durch  Anreißen  neuer  Pechrisse
verübt,  so  daß  also  zweifelsohne  Realkonkurrenz  von  Art.  87
Abs.  1  und  Art.  95  FG.  vorliegt.  Wie  viel  mehr  hätte  es
bei  den  von  Schwaiger  S.  123  verstandenen  Fällen  des
„notwendig  verbundenen  Schadens“,  also  bei  bloß  idealem
Zusammentreffen  von  Entwendung  und  Beschädigung  eines
ähnlichen  Zusatzes  bedurft,  wie  ihn  Art.  87  Abs.  2  enthält  ?
Die  von  Schwaiger  gegebenen  Beispiele  können  aber
auch  schon  um  deswillen  vom  Gesetzgeber  bei  Art.  95  Abs.  3
nicht  ins  Auge  gefaßt  gewesen  sein,  weil  ja  die  Motive  zum
1.  Entwurfe  bei  Art.  95  Abs.  3  ausdrücklich  vorausgesetzt
sein  lassen,  daß  hier  ein  Anwendungsfall  des  Art.  71  (jetzt  88),
sonach  ein  realer  Konkurrenzfall  gegeben  sei  (V.  d.  K.  d.  A.
1846  Beil.-Bd.  1  S.  251).

Nicht  minder  widerstreitet:  dem  Geiste  des  Gesetzes
die  von  Brater  (S.  178)  dem  Abs.  3  des  Art.  95  gegebene
Deutung,  wonach  die  Verbindung  beider  Frevel  auch  in  der
Weise  denkbar  sei,  „daß  gelegentlich  der  Entwendung
  einer  Anzahl  von  Holzpflanzen  andere,  in  der
Nähe  befindliche  Pflanzen  getreten  oder  abgeknickt  werden“.
  Hier  würde  allerdings  ein  Fall  realer  Konkurrenz
vorliegen,  die  Häufung  der  Strafen  würde  aber  schon  aus
der  allgemeinen  Vorschrift  des  Art.  58  mit  Notwendigkeit
folgen  und  wäre  schlechterdings  kein  Grund  ersichtlich,
diesen  Gedanken  hier  nochmals  zu  betonen,  ganz  abgesehen
davon,  daß  diese  Deutung  eine  nicht  unwesentliche  Benachteiligung
  des  Waldbesitzers  insoferne  mit  im  Gefolge  hätte,
als  ihm  nur  der  Wert  des  Entwendeten,  nicht  aber  ein  darüber
  hinausgehender  Schaden,  der  ja  von  der  anderen,
nebenher  gehenden  Beschädigung  (Abknicken  von  Pflanzen)