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sich  scharf  abhebt,  zuerkannt  werden  würde  (Abs.  3  des
Art.  95).

Gerade  aus  der  Behandlung  des  Entschädigungspunktes
ergibt  sich  zur  Evidenz,  daß  Art.  95  Abs.  3  außer  dem  Vorliegen
  realer  Konkurrenz  noch  etwas  anderes  erfordert,
nämlich,  daß  die  Beschädigung  und  Entwendung  im  innersten
Zusammenhange  stehen,  daß  beide  an  demselben  Forstprodukte,
  jedoch  an  verschiedenen  Bestandteilen  desselben,
verübt  werden  müssen,  ohne  daß  aber  anderseits  der  Fall
der  „notwendigen“  Beschädigung  vorliegt.  Dies  ist  eben
dann  der  Fall,  wenn  der  Frevler  an  demselben  Objekte,  von
dem  ein  Teil  gefrevelt  wird,  eine  Beschädigung  vornimmt,
die  in  keinem  notwendigen  Zusammenhange  (gerade
entgegengesetzter  Meinung  Schwaiger  S.  123)  mit  der
Entwendung  steht,  die  also  jenes  Maß  von  Schaden  weit
übersteigt,  das  der  Gesetzgeber  bei  Aufstellung  der  Strafdrohung
  des  Art.  79  wegen  seines  innigen  Zusammenhanges
  schon  bei  der  Entwendung  sowohl  nach  der  kriminellen
  wie  nach  der  civilrechtlichen  Seite  berücksichtigt  hat.

Das  von  Ganghofer-Weber  S.  318  gegebene
Beispiel,  daß  jemand  aus  Bequemlichkeit  stehende  grüne
Birkenstämmchen  entgipfelt  oder  umhaut,  um  das  Reisig
leichter  abschneiden  zu  können,  vermag  obige  Ausführungen
am  besten  zu  illustrieren.

Der  Frevler  setzt  hier  2  rechtlich  relevante  Kausalitäten
  und  dementsprechend  2  strafrechtlich  zu  würdigende
Erfolge,  die  nach  den  Grundsätzen  der  Realkonkurrenz  zu
bemessen  sind.  Daß  gleichwohl  der  Gesetzgeber  es  für
nötig  erachtet  hat,  dieser  Eventualität  in  Art.  95  Abs.  3
besonders  zu  gedenken,  erklärt  sich  lediglich  aus  einem
civilrechtlichen  Momente;  es  sollte  nämlich  verhütet
  werden,  daß  dem  Woaldbesitzer  außer  dem  Ersatze
des  Entwendeten  noch  ein  Vielfaches  des  Wertersatzes  als
Schadensersatz  zugesprochen  wird,  wie  dies  ja  bei  kumulierter
  Anwendung  der  Art.  79  und  95  die  Folge  gewesen
wäre,  obwohl  der  durch  die  Entwendung  notwendig  verursachte
  Schaden  schon  durch  Anwendung  der  Strafdrohung
des  Art.  95  genügend  Berücksichtigung  finden  kann  und
finden  wird,  insoferne  ja  für  die  Beschädigung  ein  Schadens-13*

