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ersatz  ausgesprochen  werden  muß,  der  sich  zwischen  dem
vollen  Betrage  des  Wertes  des  beschädigten  Stammes  bis
zu  dem  20.  Teile  herabbewegt.

Art.  95  Abs.  3  bezweckt  also  lediglich  Härten  auszugleichen,
  die  eine  strenge  vorschriftsmäßige  Anwendung  des
Kumulationsprinzipes  zur  Folge  hätte.  Denselben  Gedanken
bringt  Art.  95  Abs.  4  für  Holzpflänzlinge  zum  Ausdruck.

Wie  verträgt  sich  aber  nun  mit  der  vorgetragenen
Meinung  der  in  Art.  83  vorgesehene  Fall  der  Entwendung
von  Rinde,  wo  doch  die  Motive  es  ausdrücklich  für  gleichgültig
  erklären,  ob  neben  der  Entwendung  noch  eine
weitere  Beschädigung  einherläuft,  wie  dies  etwa  dadurch
eintreten  kann,  daß  der  Täter  die  Bäume  zur  leichteren  Gewinnung
  der  Rinde  fällt  ?

Darauf  ist  folgendes  zu  erwidern:

Das  vom  Gesetzgeber  gewählte  Verfahren,  bei  Aufstellung
  seiner  Strafdrohungen  für  Entwendungen  den  notwendigerweise
  mit  der  Entwendung  verbundenen  Schaden
nach  der  kriminellen  und  civilrechtlichen  Seite  hin  in  seinen
Tatbestand  aufzunehmen,  ist  auch  hier  beibehalten  worden.
Für  die  Bemessung  dieses  „notwendigen“  Schadens  mußten
aber  andere  Gesichtspunkte  obwalten;  ist  doch  die  Entrindung
  des  stehenden  Baumes  für  den  Waldbesitzer  von
so  weittragenden  Folgen,  daß  es  nicht  angehen  würde,  den
Frevier  in  Gemäßheit  des  Art.  79  mit  einer  lediglich  dem
4!/sfachen  Betrage  des  Wertes  der  entwendeten  Rinde  gleichkommenden
  Geldstrafe  zu  belegen.  Mit  dem  Losschälen
der  Rinde  ist  der  ganze  Baum  in  seiner  Fortentwicklung  für
immer  gehemmt  und  dem  Absterben  verfallen.  Dem  Waldbesitzer
  erübrigt  es  nur,  ihn  möglichst  bald  zu  fällen.  „Es
konnte  daher  hinsichtlich  der  Ersatzleistung  und  Strafe  nicht
bloß  der  Wert  der  entwendeten  Rinde,  sondern  es  mußte
der  Wert  vom  geschälten  Holze  mit  Einschluß  der  Rinde  in
Betracht  gezogen  werden“  (1.  Entw.  1846  Beil.-Bd.  1  S.  235).

Diese  Bemessung  des  Wertes  und  der  Strafe  hat  aber
ein  anderes  zur  Folge.

Wenn  es  schon  wahr  ist,  daß  mit  der  bloßen  Schälung
eines  Baumes  notwendigerweise  dessen  Verlust  für  spätere
Nutzbarmachung  verbunden  ist,  und  seine  spätere  Nieder-