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legung  nicht  vermieden  werden  kann,  wenn  dementsprechend
die  Geldstrafe  nach  dem  Werte  des  ganzen  Baumes  bemessen
  wird,  dann  mag  es  irrelevant  sein,  daß  der  Frevler
zur  leichteren  Gewinnung  der  Rinde  den  Baum  niederlegt.
Ein  größerer  Schaden  als  der  mit  dem  Schälen  an  und  für
sich  verknüpfte  kann  nicht  mehr  eintreten.

All’  das-  ändert  sich  aber  in  dem  Moment,  wo  nicht
eine  Schälung  zur  Rindengewinnung  vorliegt,  wo
die  Rinde  nicht  widerrechtlich  vom  Frevier  zugeeignet
wird,  sondern  wo  dieselbe  zu  vorübergehenden  Gebrauchszwecken,
  etwa  zur  Bildung  einer  Riese  vom  Stamme  getrennt,
  nach  beendetem  Gebrauche  aber  an  Ort  und  Stelle
zur  Verfügung  des  Waldbesitzers  belassen  wird.  Ein  Rindenfrevel
  ist  hier  nicht  gegeben,  wie  ja  auch  das  bloße
furtum  usus  den  Tatbestand  des  $  242  RStGB.  nicht  erfüllt,
vielmehr  steht  hier  eine  Beschädigung  aus  Art.  95  in  Frage,
die  aber  für  den  Waldbesitzer  nicht  minder  gefahrvoll  wie
der  eigentliche  Rindenfrevel  ist.  Eine  Benachteiligung  des
Waldbesitzers  infolge  der  anderen  rechtlichen  Qualifikation
der  Tat  tritt  nicht  ein,  da  ja  auch  Art.  95  gestattet,  den  vollen
Wert  des  beschädigten  Stammes  als  Schadensersatz  dem
Waldbesitzer  zuzusprechen  (wie  Art.  83).

Verbindet  nun  der  Rindenfrevier  im  Sinne  des  Art.  83
des  diesrh.  FG.  mit  der  Schälung  des  Stammes  und  „Wegnahme“
  der  Rinde  noch  eine  weitere  „Entwendung‘“  in  der
Art,  daß  er  auch  den  geschälten  Baum  entwendet,  so  hätten
nach  den  Motiven  des  Gesetzes  zu  Art.  74  (jetzt  83)  (2.  Entwurf
  1851)  „die  Grundsätze  über  das  Zusammentreffen
mehrerer  Forstfrevel  zur  Anwendung  zu  kommen“.  Es  ist
nicht  zu  verkennen,  daß  diese  Bestimmung,  die  sich  nach
den  Motiven  ‚von  selbst  versteht“,  zu  Mißverständnissen
Anlaß  geben  kann.

Soll  die  Bedeutung  der  gedachten  Gesetzesstelle  klar
erkannt  werden,  so  haben  zunächst  jene  Fälle  auszuscheiden,
in  denen  der  Täter  von  vorneherein  die  Absicht  hegte,  den
fraglichen  Baum  in  sein  wirtschaftliches  Vermögen  überzuführen.
  War  dies  der  Fall,  dann  kann  das  nachträgliche
Schälen  nicht  noch  den  Tatbestand  eines  zweiten  Frevels,
begangen  durch  Beschädigung,  erfüllen.