—  198  —

Die  oben  allegierten  Motive  können  nur  jene  Möglichkeit
  im  Auge  haben,  daß  jemand  einen  stehenden  oder
liegenden  Baum  schält,  um  die  Rinde  zu  gewinnen,  ohne
zunächst  an  die  Entwendung  des  ganzen  Stammes  zu  denken,
und  daß  er  dann  später,  etwa  weil  ihm  der  Rindenfrevel  so
gut  geglückt  ist,  auch  noch  die  Entwendung,  d.  h.  Zueignung
  des  geschälten  Stammes  beschließt.  Hier  liegt  dann
ein  doppelter,  rechtswidriger  Wille  vor,  und  ist  eg  begründet,
die  Grundsätze  über  das  Zusammentreffen  mehrerer  FF.
zur  Anwendung  zu  bringen,  vorbehaltlich  einer  Modifikation,
die  sich  bei  der  Zugrundelegung  eines  praktischen  Falles
unbedingt  als  notwendig  erweist.

Angenommen  der  Wert  der  Rinde  eines  Stammes  beträgt
  1  Mk.,  der  Wert  des  Stammes  (ohne  Rinde)  5  Mk.,
so  würde  die  Strafe  für  den  Rindenfrevel,  falls  es  sich  um
das  Schälen  eines  liegenden  Stammes  handelt,  nach
Art.  83  Abs.  2  1  Mk.  betragen.  Dazu  käme,  falls  der  Frevler
nachträglich  auf  Grund  eines  neuen  Entschlusses  noch  den
liegenden  geschälten  Stamm  entwenden  würde,  eine
Geldstrafe  von  5  Mk.,  da  nach  den  Motiven  für  die  Entwendung
  des  liegenden  Stammes  zumeist  „die  Analogie  des
Art.  71  (jetzt  Art.  80)”  einschlagend  ist,  insofern  es  sich
meist  um  ältere,  schon  längere  Zeit  hindurch  liegende  Stämme
handeln  wird  (Jandebeur  S.  70).  Der  Frevler  wäre  sonach
  mit  Strafen  von  4  und  5  Mk.  zu  beahnden.  Das  Ergebnis
  ist  hiernach  das  Gleiche,  wie  wenn  der  Frevler  von
Anfang  an  den  liegenden  Stamm  entwendet  und  später
geschält  hätte.

Nicht  so  ohne  weiteres  ergibt  sich  dieses  allein  logische
Resultat  in  dem  anderen  Falle,  daB  ein  stehender
Stamm  geschält  und  später  entwendet  wurde.

Unter  Zugrundelegung  obiger  Werte  würde  nach  Art.  83
Abs.  1  für  das  Schälen  eine  Strafe  von  5  +41  Mk.  =  6  Mk.
zu  verhängen  sein;  dazu  käme  aber  noch,  „da  der  Frevler
für  die  Entwendung  des  geschälten  Stammes  noch  besonders
  gestraft  werden  müßte“  (V.  d.  K.  d.  A.  1846  Beil.-Bd.
  1  S.  236),  eine  Strafe  von  5  Mk.  +5  x  1s  -62s  Mk.
(Art.  79).  Unter  Anwendung  der  Grundsätze  „über  das
Zusammentreffen  mehrerer  FF.‘  würde  sonach  vorliegenden