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Falles  der  Täter  6  +  6°%  =  1225  Mk.  zu  bezahlen  haben,
während  die  Strafe  nur  6  +6  x  !s  =  8  Mk.  betragen
würde,  falls  die  Absicht  des  Täters  gleich  anfangs  auf  die
Entwendung  des  ganzen  stehenden  Stammes  gerichtet
war.  Dieses  ungleiche  Resultat  muß,  da  ein  innerer  Grund
zur  verschiedenen  Behandlung  nicht  vorliegt,  unbedingt
vermieden  werden.  Die  Worte  der  Motive  ‚wäre  mit  dem
Schälen  auch  die  Entwendung  des  geschälten  Stammes  verbunden,
  so  müßte  der  Frevler  für  diese  Entwendung  b  esonders
  bestraft  werden‘  bedürfen  eben  notwendig  der
Einschränkung,  daß  bei  der  Strafe  für  die  Entwendung  des
geschälten  stehenden  Stammes  nicht  nochmals  der  Substanzwert
  des  Stammes  berücksichtigt  werden  darf,  da  ja  dieser
nach  der  besonderen  Vorschrift  des  Art.  83  Abs.  1  bereits
bei  der  Strafe  für  das  Schälen  in  Anrechnung  gebracht
wurde.  Nur  der  weitere  Schaden,  der  durch  Heraushacken
des  fraglichen  Stammes  aus  dem  Waldbestande  dem  Eigentümer
  verursacht  wurde  und  der  nach  Art.  79  mit  !/s  des
Sachwertes,  also  hier  mit  2  Mk.  anzusetzen  ist,  ist  in  der
Bestrafung  für  das  Schälen  außer  acht  gelassen  worden,  und
bildet  deshalb  die  einzige  Strafe  für  die  Entwendung.  Legt
man  diese  Modifikation  zugrunde,  dann  ergibt  sich  auch
bei  Schälen  von  stehenden  Bäumen  und  nachträglicher  Entwendung
  derselben  ein  vernünftiges  Resultat,  nämlich  eine
ebenso  hohe  Strafe,  als  wenn  von  vorneherein  die  Anwendbarkeit
  des  Art.  79  gegeben  gewesen  wäre.

Diesen  Erörterungen,  die  von  dem  Straftatbestande
des  Art.  83  ihren  Ausgangspunkt  genommen  haben,  möchte
ich  noch  hinzufügen,  daß  die  von  Ganghofer-Weber
zu  besagter  Gesetzesstelle  ausgesprochene  Auffassung,  wonach
  nur  die  „zur  Gewinnung  von  L  o  h  rinde“  vorgenommene
Entrindung  den  fraglichen  Deliktsbestand  erfüllt,  während
jede  andere  Entrindung  nur  nach  Art.  95  als  Beschädigung
zu  beurteilen  sei,  dem  Geiste  des  Gesetzes  nicht  entsprechen
dürfte.

Art.  83  hat  die  Entwendung  einer  der  wichtigsten
Forstnebennutzungen  im  Auge,  nämlich  der  Baumrinde.
Die  Absicht  des  Frevlers  muß  auf  rechtswidrige  Zueignung
der  Rinde  gerichtet  sein;  zu  welchen  Zwecken  dies  aber  ge-