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schieht,  ist  dem  Gesetzgeber  gleichgültig,  hat  ja  doch  dieser
Frevel  in  allen  Fällen  für  den  Waldbesitzer  gleich  schwere
Folgen.

Dies  geht  deutlich  aus  den  älteren  FG.  hervor:

Art.  22  des  pfälz.  FStG.  vom  Jahre  1831,  wie  auch
das  geltende,  trägt  die  Überschrift:  „Entwendung  von  Lohrinde“.
  Der  Wortlaut  der  bez.  Gesetzesstelle  belegt  aber
schlechthin  denjenigen  mit  einer  Geldstrafe,  „der  stehende
Stämme  schält  und  sich  die  Rinde  zueignet“.  Die  gleiche
Fassung  hat  Abs.  1  und  Abs.  2  des  Art.  88  des  1.  Entwurfes
eines  diesrh.  FG.  und  verwendet  den  Ausdruck  „Lohrinde“
nur  in  Abs.  3  hinsichtlich  ‚der  bereits  geschälten,  noch  im
Walde  befindlichen“  Rinde.

Die  Motive  zum  gleichen  Entwurfe  bezeichnen  die  in
Frage  stehenden  Frevel  schlechthin  als  „Rindendiebstahl“.
  Die  gleiche  Auffassung  liegt  übrigens  auch  der
ältesten  pfälz.  Forststrafverordnung  vom  30.  Juli  1814  zugrunde
  (vgl.  Art.  14  und  15  a.a.0.).

b)  Im  pfälzischen  Forststrafgetze.

Mit  wenigen  Worten  möchte  ich  noch  des  in  der
Pfalz  bestehenden  Rechtszustandes  gedenken.  Art.  7,  der
die  Behandlung  des  Zusammenflusses  mehrerer  FF.  regelt,
deckt  sich  im  wesentlichen  mit  den  für  das  diesrh.
Bayern  geltenden  Vorschriften;  entsprechend  der  Anlage
des  pfälz.  FStG.  beziehen  sich  seine  Vorschriften  jedoch  nur
auf  das  Zusammentreffen  von  FF.,  während  hinsichtlich  der
FPÜ.  allgemeinen  Grundsätzen  gemäß  die  Vorschriften  des
RStGB.  zur  Anwendung  zu  gelangen  haben,  das  ja  —  im
Gegensatze  zum  bayer.  StGB.  vom  Jahre  1861  —  für  Übertretungen
  schlechthin,  mögen  sie  auch  Polizeiübertretungen
sein,  Maß  zu  geben  hat.  Die  Rechtslage  ist  demnach  dieselbe,
  wie  im  diesrh.  Bayern  hinsichtlich  der  FPÜ.  Die
Geldstrafen  werden  ungemildert  ihrem  vollen  Betrage  nach
gehäuft  ($  78  Abs.  1),  ohne  daß  eine  Beschränkung  'nach
oben  hin  Platz  greifen  würde.  Dieselbe  Regelung  des  sachlichen
  Zusammenflusses  für  FPÜ.  bestand  übrigens  auch
schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  RStGB.  auf  Grund  des
Art.  24  Abs.  2  Ziff.  44  und  Art.  230  des  bayer.  PStGB.  vom