—  201  —

Jahre  1861,  wonach  die  durch  jede  einzeine  Polizeiübertretung
  (darunter  fallen  auch  FPÜ.)  verwirkte  Strafe  neben
den  anderen  auszusprechen  ist,  allerdings  vorbehaltlich  eines
durch  die  höchst  bedrohte  FPÜ.  gezogenen  Strafmaximums.
—  Wie  jetzt  nach  Art.  79  RStGB.,  war  nach  den  damals
geltenden  Strafgesetzen  die  Anwendung  der  für  die  reale
Konkurrenz  gegebenen  Vorschriften  auch  dann  veranlaßt,
wenn  jemand  wegen  einer  FPÜ.  rechtskräftig  zu  einer  Strafe
verurteilt  worden  ist  und  nun  wegen  einer  anderen  FPÜ.,
deren  er  sich  vor  der  Verkündung  jener  Verurteilung  gleichfalls
  schuldig  gemacht  hat,  verfolgt  werden  soll  (vgl.  Edel,
PStGB.  vom  Jahre  1861  zu  Art.  24).

Des  Zusammenhanges  wegen  soll  endlich  noch  auf  die
für  das  diesrh.  wie  das  pfälz.  FG.  in  gleicher  Weise  geltende
Vorschrift  des  $  492  RStPO.  verwiesen  werden,  wonach
selbst  dann,  wenn  bereits  mehrere  rechtskräftige
Strafurteile  vorliegen,  nachträglich  mittels  Beschlusses  die
bei  Erlassung  des  letzten  Urteiles  irrtümlicherweise  unterbliebene
  Anwendung  der  für  die  Deliktskonkurrenz  maßgebenden
  Vorschriften  noch  herbeigeführt  werden  kann,  solange
  eben  die  erkannten  Strafen  noch  nicht  verjährt,  erlassen
  oder  vollständig  verbüßt  sind.

Diese  Vorschrift  bildet  gewissermaßen  den  Schlußstein
der  für  den  Zusammenfluß  mehrerer  Verbrechen  bestehenden
  gesetzlichen  Normen  (vgl.  übrigens  Art.  188  des  diesrh.
und  Art.  91  des  pfälz.  FG.).

$  10.
Die  Verjährung.
Il.  Die  Verfolgungsverjährung.
A.  Allgemeines.

Kritisch  betrachtet  offenbart  sieh  uns  die  Strafe  vorwiegend
  als  Reaktion  des  staatlichen  Gemeinwillens  gegen
die  auf  seine  Verneinung  gerichtete  Gesinnung  des  Individuums;
  sie  bedeutet  die  Aussöhnung  "und  Erfüllung  des
durch  die  deliktische  Tat  in  jedem  Gliede  der  staatlichen  Gemeinschaft
  ausgelösten  Verlangens  nach  „Sühne‘“.  Insoweit.
wirkt  die  Strafe  vergeltend.  Der  Staat  will  aber  nicht  .nur