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„rächend  strafen,  sondern  auch  strafend  schützen“.  Die
Strafe  soll  nicht  nur  repressiv  wirken,  sondern  auch,  und
darin  zeigt  sich  ihre  zweite  Bedeutung,  den  anormalen  Rechtswillen
  des  Individuums  korrigieren,  ihn  mit  dem  sanktionierten
  Willen  der  Allgemeinheit  in  Einklang  bringen  und
insoferne  dem  zunehmenden  Unrechte  steuern.

Diese  Ziele  können  aus  natürlichen  Gründen  nur  dann
erreicht  werden,  wenn  die  Strafe  dem  Delikte  möglichst  unmittelbar
  nachfolgt,  wenn  also  dem  rechtsverletzenden  Täter
die  Souveränität  der  vom  Staate  gesetzten  Normen  möglichst
  rasch  zum  Bewußtsein  gebracht  wird.

Hingegen  würde  die  Strafe  aufhören,  gerecht  und  zweckmäßig
  zu  sein,  wenn  sie  verhängt  werden  könnte,  gleichviel,
ob  seit  der  Begehung  der  verbrecherischen  Tat  eine  mehr  oder
minder  große  Spanne  Zeit  verflossen  ist.  Ganz  abgesehen  von
prozessualen  Schwierigkeiten  (Beweisführung)  würde  eine  spät
nachhinkende  Strafe  oft  nur  eine  Verbitterung  zeitigen,  da
ja  die  Psyche  des  Täters  in  der  Zwischenzeit  sich  völlig  in
bonam  partem  gewandelt  haben  kann.

Diese  hier  kurz  skizzierten  Gründe  haben  in  den  meisten
Strafgesetzgebungen  dazu  geführt,  daß  der  Staat  nach  Ablauf
  einer  gewissen  Zeit  sich  seines  durch  das  Delikt  zur  Entstehung
  gelangten  Strafanspruches  begibt  und  demzufolge
als  Korrelat  die  Pflicht  zur  Verfolgung  ausgeschaltet  wird.
Nur  um  diesen  Verzicht  auf  den  Strafanspruch  kann  es  sich
hier  handeln,  während  der  Deliktscharakter  der  Handlung
unabänderlich  bleibt.

Auch  der  Reichsgesetzgeber  hat  diese  Gedanken  aufgenommen
  und  verwertet,  insoferne  er  durch  „Verjährung“
den  bereits  entstandenen  Strafanspruch  wieder  aufheben
  läßt.  Aber  er  ist  auch  noch  einen  Schritt  weiter  gegangen,
  insoferne  er  in  $66  a.  a.  O.  bestimmt  hat,  daß  „durch
Verjährung  die  Strafverfolgung  und  Strafvollstreckung  ausgeschlossen“
  sein  solle,  m.  a.  W.  daß  ein  Strafverfahren  überhaupt
  unzulässig  sei.

Bei  ausschließender  Betonung  der  straf  aufhebenden
Wirkung  der  Verjährung  hätte  nämlich  nichts  im  Wege  gestanden,
  selbst  nach  eingetretener  Verjährung  den  fraglichen
Täter  einem  Strafverfahren  zu  unterwerfen,  um  zu  ermitteln,