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ob  überhaupt  ein  Anspruch  des  Staates  auf  Strafe  bestehe;
je  nachdem  diese  Frage  verneint  oder  bejaht  werden  würde,
müßte’  das  Urteil  auf  Freisprechung  von  Strafe  und  Schuld
lauten  oder  den  Täter  zwar  für  schuldig,  aber  frei  von  Strafe
erkennen.

Statt  dessen  hat  die  positive  Gesetzgebung,  da  eine
Strafe  doch  nie  ausgesprochen  werden  dürfte,  bestimmt,  daß
bei  eingetretener  Verjährung  eine  Verfolgung  überhaupt  nicht
zulässig,  demgemäß  das  Verfahren  unverzüglich  zur  Einstellung
  zu  bringen  sei.  Die  Natur  der  „Verjährung“  hat  dadurch,
  wiewohl  sie  von  Hause  aus  materiell  rechtlichen  Charakters
  ist,  eine  stark  prozessuale  Färbung  erhalten.

Dieselben  Motive,  die  die  Einführung  des  Verjährungs-Institutes
  gebieten,  führen  aber  notwendigerweise  zu  einer
Einschränkung  des  oben  Gesagten.  Ist  es  der  reine  Zeitablauf,
  der  den  Strafanspruch  zum  Erlöschen  bringt,  so  versteht
  sich  Aufrechterhaltung  des  letzteren  wohl  von  selbst,
falls  vor  Vollendung  des  bestimmten  Zeitablaufes  der  Staat
„als  Schirmer  der  Rechtsordnung“  in  Beziehungen  zu  dem
Täter  des  Deliktes  tritt,  und  so  diesem  in  nicht  mißzuverstehender
  Weise  zu  erkennen  gegeben  wird,  daß  der  Staat
den  Bruch  der  Rechtsordnung  nicht  ungesühnt  lassen  werde.
Geschieht  das,  so  ist  die  Verjährung  unterbrochen  und  es
läuft  eine  neue  Frist.

Welcher  Gestalt  müssen  nun  diese  Beziehungen  sein  ?

Diese  Frage  ist  von  der  bayer.  Strafgesetzgebung  vom
Jahre  1861  in  grundverschiedener  Weise  behandelt  worden,
je  nachdem  kriminelles  oder  bloß  polizeiliches  Unrecht  in
Frage  stand.  Während  das  Strafgesetzbuch  vom  Jahre  1861
in  Art.  96  die  Verjährung  „durch  jede  die  Untersuchung  der
Tat  oder  die  Verfolgung  oder  Aburteilung  des  Täters  bezweckende
  Handlung  des  Richters  oder  des  Staatsanwaltes““
unterbrechen  läßt,  hat  das  PStGB.  gleichen  Jahres  den
„Grundgedanken  des  gemeindeutschen  Kriminalrechtes‘  beibehalten,
  wonach  nur  eine  „solche  Handlung,  welche  dem
Angeschuldigten  gegenüber  gewissermaßen  eine  Interpellation
enthält,  die  Verjährung  der  Strafklage  unterbrechen  kann,  daß
daher  eine  Untersuchungshandlung  vonbloßgeneralinquisitorischem
  Charakter  nicht  genüge“  (vgl.  Edel,  PStGB.  S.  143).