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Im  geltenden  Rechte  hat  das  Verjährungsinstitut  die
Gestalt  erhalten,  daß  „jede  Handlung  des  Richters,  welche
wegen  der  begangenen  Tat  gegen  den  Täter  gerichtet  ist,  die
Verjährung  unterbricht‘  ($  68).  Wie  läßt  sich  dies  vereinbaren
  mit  dem  aus  dem  Zweckgedanken  der  Verjährung  abfließenden
  Gebote,  daß  nur  dann  der  Zeitablauf  seiner  Wirkung
  verlustig  gehen  kann,  wenn  die  Beziehungen  zwischen
dem  Täter  und  seiner  deliktischen  Tat  einerseits  und  den
staatlichen  Organen  der  Strafrechtspflege  andererseits  in
einer,  dem  Täter  zum  klaren  Bewußtsein  gelangenden  Art
durch  äußerliche  Akte  erneuert  werden,  so  daß  der
Täter  erkennt,  daß  der  Staat  seiner  nicht  spotten  läßt.  So
aber  wird  es  durch  genaue  Vormerkungen  möglich  sein,  die
Verjährung  eines  Deliktes  überhaupt  auszuschalten;  richterliche
  Verfügungen  rein  interner  Natur  werden  es  gestatten,
den  Täter  oft  nach  vielen  Jahren,  wenn  er  sich  seiner  Rechtsverletzung
  längst  nicht  mehr  erinnert,  zur  Verfolgung  heranzuziehen.


„Mit  Recht  bezeichnet  Lammasch  in  den  Verhandlungen
  des  24.  deutschen  Juristentages  2,  118  die  üblich  gewordene
  Art  der  Gesetzesanwendung  als  hinterhältig  und
unaufrichtig“  (vgl.  Frank  S.  117).

B.  Besonderes.

Wohl  ist  mit  der  Einführung  des  RStGB.  die  scharf
getrennte  Behandlung  von  polizeilichem  und  kriminellem  Unrechte
  verschwunden  und  finden  demgemäß  die  Verjährungsvorschriften
  des  RStGB.  auch  auf  die  reinen’  Polizeiübertretungen
  Anwendung.  Daneben  bestehen  jedoch  noch
manche  Sondergesetze,  es  sind  dies  zumeist  die  im  EG.  $  2
Abs.  2  aufrechterhaltenen,  die  für  ihre  Übertretungen  diejenigen
  Verjährungsnormen  aufgestellt  haben,  wie  sie  im
bayerischen  PStGB.  vom  Jahre  1861  ihren  Ausdruck  erhalten
  haben  (siehe  weiter  oben!).  —  So  namentlich  die  beiden
bayerischen  Forstgesetze!

Hier  besteht  nun  aber  hinwiederum  ein  tiefgehender
Gegensatz  zwischen  der  diesrh.  und  der  pfälz.  Gesetzgebung,
der  auch  eine  getrennte  Erörterung  in  vorwürfiger  Abhandlung
  erheischt.