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Diese  Differenzierung  beider  Gesetze  hat  mit  dem  Jahre
4852  eingesetzt,  während  noch  der  4.  diesrh.  Entwurf  vom
Jahre  1846  deutlich  seine  Anlehnung  an  das  pfälzische  Recht
bekundet.

Nach  dem  genannten  1.  Entwurfe,  dessen  Beleuchtung
die  geltenden  Normen  umso  schärfer  abheben  läßt,  erlischt
durch  die  Verjährung  die  öffentliche  Klage  auf  Bestrafung,
und  zwar:

„1.  wenn  der  Täter  unbekannt  bleibt,  binnen  Jahresfrist
  vom  Tage  des  begangenen  Frevels  an;

2.  wenn  der  Täter  bekannt  und  im  Forstfrevelregister
richtig  bezeichnet  wurde,  die  Vorladung  aber  unterblieben
ist,  binnen  6  Monaten.

Diese  Verjährungsfristen  werden  durch  Vorladung  unterbrochen;
  von  dieser  an  läuft  eine  einjährige  Präskriptionsfrist,
  die  durch  weitere  gerichtliche  Akte  unterbrochen  werden
kann“  (vgl.  Art.  81  des  1.  Entwurifes).

Deutlich  ist  hier  zum  Ausdruck  gelangt,  daß  es  nur  die
öffentliche  Strafklage,  nicht  aber  die  Deliktsnatur  der  betreffenden
  Übertretung  ist,  die  zum  Erlöschen  gebracht  wird,
daß  es  sich  somit  um  einen  materiell  rechtlichen,  auf  dem
Zeitablauf  beruhenden  Strafaufhebungsgrund  handelt.  Dies
letztere  fordert  nur  insoferne  eine  notwendige  Einschränkung,
  als  in  dem  zu  Ziff.  2  gesetzten  Falle  noch  ein  subjektives
  Moment  hereinspielt.  „Daß  hier  ein  kürzerer  Zeitraum
angenommen  wurde,  rechtfertigt  sich  nach  den  Motiven  zu
Art.  81  dadurch,  daß  hier  nicht  durch  eigene  Veranlassung
des  Frevlers,  weil  er  der  Entdeckung  sich  entzogen  hat,  oder
durch  zufälliges  Unbekanntsein  desselben  die  Strafe  ausgesetzt
  geblieben  ist,  sondern  durch  ein  Versehen  der  Gerichtspersonen“.


In  konsequenter  Durchführung  des  Gedankens,  daß  nur
die  durch  Zeitablauf  bewirkte  Lösung  der  Beziehungen
zwischen  Übertretung  und  Strafe  den  Rechtsgrund  der  Verjährung
  bilden,  daß  somit  nur  eine  äußerliche  wahrnehmbare
  Wiederherstellung  der  Beziehungen  zwischen  den
Straforganen  und  dem  Täter  dem  Erlöschen  der  Strafklage
vorzubeugen  vermag,  legt  der  Entwurf  nicht  jeder  richterlichen
  Handlung  unterbrechende  Wirkung  bei,  sondern  nur