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solchen  gerichtlichen  Akten,  die,  wie  z.  B.  Vorladungen,  eine
Mahnung  dem  Täter  zurufen,  daß  seine  Rechtsverletzung  der
Sühne  nicht  entgehen  werde.

Dieser  letztere  Gedanke  ist  im  2.  Entwurfe  und  der
darauf  fußenden  geltenden  diesrh.  Forstgesetzgebung,  zu  der
ich  nunmehr  übergehe,  besonders  stark  zum  Ausdruck  gelangt
  und  fortentwickelt  worden.

«)  Im  diesrheinischen  Forstgesetze.

Das  diesrh.  FG.  begnügt  sich  nicht  mit  einem  einfachen,
  an  den  Täter  gerichteten  Appell,  erheischt  vielmehr
zur  Unterbrechung  der  einmal  in  Lauf  gesetzten  Verjährungsfrist
  ein  gerichtliches  Erkenntnis,  und  zwar  ein  richterliches
  Endurteil.  —  Diese  Art  der  Verjährung,  die
dem  Täter  jederzeit  Gewißheit  darüber  verschafft,  wann  er
ein  Erlöschen  des  staatlichen  Strafklagerechtes  erhoffen  kann,
verdient  noch  den  Vorzug  vor  der  im  1.  Entwurf  sich  findenden
  Regelung.  Nicht  jede  Ladung,  nicht  jede  richterliche
Zwischenverfügung,  wie  z.  B.  ein  Beschluß  auf  Aussetzung
der  Hauptverhandlung,  vermag  den  Ablauf  der  gesetzten
Frist  zu  hemmen,  sondern  nur  ein  das  Verfahren  zum  Abschluß
  bringendes  Erkenntnis.  Damit  stimmt  auch  die  bei
Ganghofer-Weber  S.  228  aufgeführte  ältere  Rechtsprechung
  insolange  überein,  als  das  Forstrügeverfahren  noch
in  1.  Instanz  schwebt,  während  nach  ihr  in  der  2.  Instanz
(es  läuft  nämlich  vom  Tage  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels
an  eine  neue  Verjährungsfrist)  die  Unterbrechung  der  letzteren
  ausnahmsweise  auch  durch  Erkenntnisse  stattfinden
soll,  welche  die  Urteile  der  Rechtsmittelinstanz  nur  vorbereiten.
  Gerade  die  Gegenüberstellung  der  beiden  Absätze  1
und  2  des  Art.  72  lasse  erkennen,  daß  der  Gesetzgeber  unterschieden
  habe  zwischen  dem  Verfahren  in  1.  und  2.  Instanz,
daß  er  in  dem  ersteren  zur  Unterbrechung  ein  „Endurteil“
fordere,  während  in  der  zweiten  Instanz  Vertagungsurteile  und
ähnliche  Zwischenurteile  die  gleiche  Wirkung  äußerten.

Ganz  abgesehen  davon,  daß  ein  so  tief  gründender
Unterschied  in  der  Behandlung  des  gleichen  Gegenstandes
durch  nichts  gerechtfertigt  erscheint,  würde  der  Gesetzgeber
zweifelsohne  eine  andere,  klarere  Wortfassung  gewählt  haben,