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wenn  die  beregte  Differenzierung  von  ihm  beabsichtigt  gewesen
  sein  sollte;  ingleichen  würden  Brater  und  Reinhard
  als  die  ersten  Kommentatoren  des  FG.  sich  über  diese
Frage  nicht  so  auffällig  ausgeschwiegen  haben.

Wenn  demgegenüber  das  Urteil  des  OLG.  M.  vom
29.  Januar  1886  (S.  4)  zur  Begründung  seiner  auf  der  älteren
Rechtsprechung  fußenden  Ansicht  erklärt,  der  Gesetzgeber
hätte  zwischen  die  Worte  ‚jedes‘  und  ‚weitere‘  das  Attribut
„solche“  einschalten  müssen,  falls  er  unter  Erkenntnissen  nur
‘,Endurteile“  verstanden  wissen  wollte,  so  vermag  ich  dieser
Argumentation  nicht  beizupflichten.

Das  am  Schlusse  des  Abs.  2  in  Art.  72  geforderte  Erkenntnis
  kann  m.  E.  nur  in  dem  nämlichen  Sinne  verstanden
werden,  wie  das  kurz  vorher  zu  Anfang  des  Abs.  2  geforderte
„Erkenntnis“,  welches  aber  durch  die  Vorsetzung  des  Pronomens
  „solches“  ausdrücklich  als  ‚‚Endurteil‘‘  anzusehen  ist.

Aus  Grundsätzen  gesetzgeberischer  Ökonomie  ist  am
Schlusse  des  Abs.  2  die  abermalige  Qualifizierung  des  „Erkenntnisses‘‘
  als  „‚Endurteil‘  unterlassen  worden;  irrig  wäre
es  aber  die  Worte  ‚jedes  weiter  erfolgende  Erkenntnis‘  im
Sinne  von  ‚jedes  beliebig  folgende  Erkenntnis  der  Berufungsinstanz‘
  aufzufassen,  denn  nicht  an  die
Reihenfolge  mehrerer  einander  folgender  Erkenntnisse  in  der
2.  Instanz  ist  hier  gedacht,  sondern  an  die  Reihenfolge  der
prozessual  möglichen  Instanzen.  ‚Jedes  weiter  erfolgende
Erkenntnis‘,  d.  h.  jedes  weitere,  die  jeweilige  Instanz  zum
Abschluß  bringende  Endurteil  unterbricht  den  Lauf  der  mit
der  Einlegung  des  jeweiligen  Rechtsmittels  neubegonnenen
Verjährung  (vgl.  auch  die  wertvolle  Analogie  der  Schlußworte
  des  Art.  73).

Gegen  die  von  der  Rechtsprechung  vertretene  Meinung
spricht  aber  auch  die  historische  Entwicklung.

Das  diesrh.  FG.  vom  Jahre  1852  hat  hinsichtlich  der
Verjährung  in  Abweichung  von  dem  an  die  pfälzische  Gesetzgebung
  sich  anlehnenden  1.  Entwurf  den  für  die  ganze  bayerische
  Polizeistrafgesetzgebung-später  maßgebend  gewordenen
Gedanken  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  nicht  jeder  gerichtliche
  Akt,  sondern  nur  Endurteile  die  Unterbrechung  der
Präskriptionsfrist  veranlassen.