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Das  PStGB.  vom  Jahre  1861  spricht  in  Art.  25  schlechthin
  von  „Erkenntnissen“  und  stellt  dem  „Erkenntnis  erster
Instanz‘  ohne  weiteren  Zusatz  „ein  Erkenntnis  der  höheren
Instanz‘  gegenüber,  ohne  den  Begriff  des  Erkenntnisses  näher
zu  definieren.  Und  doch  hat  nach  E  del  (S.  144)  kein  Zweifel
darüber  bestanden,  daß  vom  Gesetzgeber  ‚ein  das  Verfahren
in  der  Hauptsache  erledigendes  Erkenntnis“  zur  Unterbrechung
  gefordert  wird,  daß  aber  andere  Erkenntnisse,  wie
„bloße  Zwischenverfügungen,  auch  Verweisungsurteile  nach
der  Absicht  des  Gesetzes  diese  Wirkung  nicht  haben“.

Diese  Analogie  des  PStGB.  bildet  ein  wertvolles  Auslegungsmittel,
  wenn  man  hinzu  nimmt,  daß,  wie  Edel
S.  145  ausdrücklich  bestätigt,  „auch  das  FG.  vom  28.  März
1852  auf  demselben  Systeme  bezüglich  der  Behandlung
der  Verjährung  ruht“.

Im  übrigen  bedingt  es  nach  der  geltenden  diesrh.  Forststrafgesetzgebung
  keinen  Unterschied,  ob  der  Täter  bekannt
ist  oder  nicht;  die  Verjährungsfrist,  die  sich  auf  ein  Jahr,
bezw.  6  Monate  beläuft,  je  nachdem  das  Verfahren  vor  dem
Erstrichter  oder  vor  einem  Instanzrichter  zur  Aburteilung
steht,  setzt  sich  unmittelbar,  ganz  wie  im  RStGB.,  an  den
Tag  der  Begehung  des  Deliktes  als  tempus  continuum  an,
„soweit  nicht  nach  ausdrücklicher  gesetzlicher  Bestimmung
jene  Zeiträume  in  die  Verjährungsfrist  nicht  einzurechnen
sind,  während  welcher  wegen  in  Mitte  liegender  rechtlicher
Hindernisse  das  Strafverfahren  beruhen  mußte“  (vgl.  die
Analogie  bei  Edel,  PStGB.  S.  144).

Abgesehen  von  $  69  RStGB.,  dessen  Vorschrift  subsidiär
  auch  für  die  bayer.  Forstgesetzgebung  anzuwenden
sein  wird,  erwähnt  letzteres  selbst  ausdrücklich  zwei  Fälle,
in  denen  ‚die  Verjährung  der  forststrafgerichtlichen  Verfolgung
  unterbrochen  bleiben  solle‘;  es  ist  dies  Art.  165
Abs.  3  hinsichtlich  der  FF.  und  Art.  72  Abs.  3  rücksichtlich
der  FPÜ.

Schützt  nämlich  der  wegen  eines  Frevels  Angeklagte
„eine  Eigentums-  oder  andere  Berechtigung‘  vor,  so  muß
unter  bestimmten  weiteren  Voraussetzungen  die  Aburteilung
der  Sache  in  eine  spätere  Sitzung  verschoben  werden,  welche
wenigstens  auf  drei  Monate  hinaus  zu  verlegen  ist.  Hierbei