—  2009  —

ist  den  Beteiligten  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  sie  in
jener  Sitzung  den  Nachweis  liefern  müssen,  daß  inzwischen
der  civilrechtliche  Anspruch  von  dem  Waldbesitzer  anerkannt
  oder  daß  über  denselben  ein  Streit  bei  dem  Civilrichter
  anhängig  gemacht  wurde,  widrigenfalls  auf  ihr  Vorbringen
  keine  Rücksicht  mehr  genommen  werde.  Liefern
sie  in  der  festgesetzten  Sitzung  diesen  Nachweis,  so  bleibt
die  Aburteilung  solange  ausgesetzt,  bis  eine  den  Besitz  oder
das  Recht  betreffende  rechtskräftige  Entscheidung  beigebracht
  wird.  Bis  dahin  bleibt  die  Verjährung  der  forststrafgrichtlichen
  Verfolgung  unterbrochen“.

Auch  hinsichtlich  der  FPÜ.  wird  der  Lauf  der  Verjährung
  notwendig  gehemmt,  wenn  bei  den  in  Art.  75  bezeichneten:
  FPÜ.  die  Schutzwaldeigenschaft  bestritten  und
gemäß  Art.  168  Abs.  2  eine  Entscheidung  der  Forstpolizeibehörde
  herbeigeführt  werden  muß.

Hier  wie  dort  handelt  es  sich,  um  mich  der  Worte  des
RStGB.  zu  bedienen,  darum,  daß  der  Beginn  oder  die  Fortsetzung
  eines  Strafverfahrens  von  einer  Vorfrage  abhängig
ist,  deren  Entscheidung  in  einem  anderen  Verfahren,  dort
in  einem  civilrechtlichen,  hier  in  einem  verwaltungsmäßigen
erfolgen  muß.

Es  ist  klar,  daß  in  den  gedachten  Fällen  der  vom  FG.
gewählte  Ausdruck  ‚unterbrochen‘  im  Sinne  von  „ruhen“
zu  verstehen  ist,  sodaß  mit  Erledigung  der  Vorfrage  nicht
eine  neue  Verjährungsfrist  anhebt,  sondern  der  Weiterlauf
  der  bereits  mit  der  Begehung  des  Deliktes  begonnenen
gesetzlichen  Frist  beginnt  (vgl.  auch  Brater  S.  274).

Im  Anschlusse  hieran  mögen  noch  einige  Bemerkungen
hinsichtlich  des  als  ‚dies  a  quo‘  in  Betracht  kommenden
„Tages  der  Begehung‘“  Platz  finden.

Die  Verjährungsfrist  kann  nur  dann  einsetzen,  wenn
das  betreffende  Delikt  begangen,  d.  h.  wenn  der  unter  Strafe
gestellte  Tatbestand  erfüllt  ist.  Diese  Frage  kann  aber  nicht
einheitlich  beantwortet  werden.  Während  z.  B.  bei  einem
nach  Art.  79  strafbaren  FF.  mit  der  rechtswidrigen  Zueignung
  die  Voraussetzungen  des  Frevels  erfüllt  sind,  ist  in  all’
den  Fällen,  in  denen  eine  Reihe  von  Einzelhandlungen  vermöge
  der  natürlichen  oder  juristischen  Auffassung  zu  einem

14