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Delikt  vereinigt  werden,  Vollendung  erst  mit  dem  letzten
Einzelakte  gegeben  und  setzt  erst  an  diesen  die  Verjährung
auch  der  weiter  zurückliegenden  Akte  an.

So  werden  z.  B.  die  einzelnen  Holzfällungen,  die  zum
Zwecke  des  kahlen  Abtriebes  eines  Schutzwaldes  vorgenommen
  werden,  nicht  als  selbständige  Handlungen  erachtet,
sie  bilden  die  notwendigen  einzelnen  Akte,  die  erst  in  ihrer  Gesamtheit
  den  Kahlhieb  ausmachen.

Aber  auch  selbständig  strafbare  Einzeldelikte  können
zu  einer  rechtlichen  Einheit,  zu  einem  Kollektivdelikt  zu-‚sammengefaßt
  werden,  wie  dies  z.  B.  beim  ausgezeichneten
Rückfall  geschieht.  Hierher  gehören  ferner  die  Fälle  des
sogen.  „fortgesetzten  Deliktes“.  Sie  haben  all’  das  Gemeinsame,
  daß  die  Verjährung  erst  an  den  letzten  Akt,  der  die
Einheit  vollendet,  ansetzt.

Schwieriger  gestaltet  sich  die  Bestimmung  des  ‚dies  a
quo“  bei  den  Unterlassungsdelikten;  ist  es  dort  ein  normwidriges
  Tun,  das  den  strafbaren  Tatbestand  erfüllt,  so  ist  es
hier  eine  schuldhafte  Nichtbefolgung  eines  Gebotes  zum
Handeln.

Je  nachdem  nun  nach  der  dem  Gebote  zugrunde  liegenden
  Zweckbestimmung  die  Handlung  zu  einem  bestimmten
Zeitpunkte  vorgenommen  werden  muß,  so  daß  eine  spätere
Vornahme  völlig  gleichgültig  wäre,  oder  die  Gebotsnorm  die
Vornahme  der  Handlung  schlechthin,  wenn  auch  unter
Setzung  einer  Frist  gesichert  wissen  will,  ist  der  Beginn  der
Verjährungsfrist  ein  verschiedener.

Dort  beginnt  sie  sofort,  da  mit  Ablauf  des  Termines
die  Pflicht  zu  handeln  aufgehört  hat,.  die  fernere  Unterlassung
  somit  nicht  strafbarer  Natur  ist,  während  hier  auch
nach  Fristablauf  die  Pflicht  zum  Handeln  gleichwohl  fortbesteht.


Unter  die  letztere  Kategorie  fallen  z.  B.  die  auf  Art.  76
oder  77  beruhenden  Anordnungen  der  Forstpolizeibehörde.
Wer  die  zur  Aufforstung  einer  kulturfähigen  Waldblöße  gesteckte
  Frist  unbeachtet  verstreichen  läßt,  bleibt  auch  nachher
  in  strafbarem  Unrechte,  denn  das  Gebot  will  sich  unter
allen  Umständen  durchsetzen,  es  bleibt  stets  an  den  betreffenden
  Waldbesitzer  gerichtet.