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Das  Delikt  wird  eben  mit  Ablauf  der  Frist  zum  Handdeln
  fortdauernd  begangen,  wie  eine  Entscheidung  des
preuß.  Obertribunales  ausgeführt  hat  (vgl.  Frank  S.  116),
und  kann  deshalb  insolange  als  das  rechtswidrige  Unterlassen
fortdauert,  die  Verjährung  nicht  beginnen.

ß)  Im  pfälzischen  Forststrafgesetze.

Diese  allgemein-strafrechtlichen  Prinzipien  erheischen
nicht  minder  Geltung  auch  für  die  pfälzische  Forststrafgesetzgebung,
  in  deren  Betrachtung  ich  nunmehr  eintreten  möchte.

Trotz  der  mannigfachen  Gesetzgebungen  des  verflossenen
  Jahrhunderts  haben  sich  hier,  in  der  pfälz.  FStGG.,
die  historischen  Wurzeln  des  Verjährungsinstitutes  in  seltener
Weise  unverändert  forterhalten.  Art.  16,  der  die  Verjährung
der  Strafverfolgung  für  die  Landesteile  links  des  Rheins  normiert,
  ist,  von  kleinen  Änderungen  formalen  Charakters
abgesehen,  die  getreue  Wiedergabe  der  Vorschriften  der
Art.  168  und  169  in  der  pfälzischen  Forststrafverordnung
vom  30.  Juli  1814.

Der  pfälzische  Gesetzgeber  unterscheidet,  wie  dies  auch
noch  der  1.  Entwurf  des  diesrh.  FG.  tat,  zwei  Verjährungsfristen,
  je  nachdem  der  Täter  bei  der  Tat  oder  binnen  Jahresfrist
  entdeckt  wurde  oder  unbekannt  bleibt;  im  ersteren  Falle
läuft  vom  Tage  des  ‚konstatierten  Bekanntseins‘  des  Frevlers
  an  eine  dreimonatliche,  im  letzteren  Falle  vom  Tage  der
Begehung  der  Tat  an  eine  einjährige  Präskriptionsfrist.  Die
beiden  Fristen  können  durch  Ladung  oder  Zustellung  eines
Strafbefehls  oder  in  der  Richtung  gegen  Ausländer,  was  für
das  Grenzland  Pfalz  sehr  wesentlich  ist,  auch  durch  einen
Vorführungsbefehl  unterbrochen  werden,  woran  sich  dann
eine  neuerliche,  einjährige  Verjährungsfrist  anschließt,  die
nun'ihrerseits  „durch  weitere  gerichtliche  Akte  unterbrochen
werden  kann“  und  so  neuerdings  eine  einjährige  Verjährungsfrist
  auslöst.

Schon  aus  dem  gesetzlichen  Wortlaute  ergibt  sich  ein
weittragender  Unterschied  zwischen  den  die  ‚Unterbrechung
bewirkenden  Momenten,  und  zwar  sowohl  gegenüber  dem
RStGB.  wie  gegenüber  dem  diesrh.  FG.

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