—  212  —

Hier  sind  zwar  nicht  Erkenntnisse  gefordert,  die  das
Verfahren  für  die  Instanz  zum  Abschluß  bringen,  aber
anderseits  wird  die  mit  der  Begehung  des  Frevels  in  Lauf  gesetzte
  einjährige,  bezw.  dreimonatliche  Frist  nicht  schlechthin
  durch  richterliche  interne  Verfügungen,  die  dem  Täter
gar  nicht  zur  Kenntnis  gelangen,  unterbrochen,  sondern  nur
durch  solche  Gerichtsakte,  die  dem  Frevler  das  von  ihm  verübte
  Delikt  und  die  zu  erwartende  Sühne  wieder  vergegenwärtigen,
  wie  dies  durch  Vorladungen  oder  Zustellungen  von
Strafbefehlen  geschieht.  Ist  aber  diese  Voraussetzung  einmal
  erfüllt,  ist  somit  eine  zweite  Verjährungsfrist,  die  gleichheitlich
  auf  ein  Jahr  bemessen  ist,  eingeleitet,  dann  genügt
zur  ferneren  Unterbrechung  jeder  beliebige  „weitere  gericht--liche
  Akt“  (vgl.  Art.  19  Abs.  3  des  Entwurfes  des  pfälz.FStG.,
wo  statt  „gerichtlicher  Akt‘“  „gerichtliche  Handlung“  steht,
V.d.K.d.  A.  1831  Protokoll  8  Bd.  3  S.  22),  mag  dieser  nun
wiederum  eine  Vorladung  oder  ein  Vertagungsurteil  sein  oder
eine  sonstige  „Handlung  des  Richters,  welche  wegen  der  begangenen
  Tat  gegen  den  Täter  gerichtet  ist‘;  auch  solche  Erkenntnisse,
  die  wegen  Einlegung  eines  Rechtsmittels  die
Rechtskraft  nicht  beschreiten  konnten,  sind  als  ‚weiterer
gerichtlicher  Akt‘  aufzufassen  und  demgemäß  mit  Auslösung
einer  weiteren,  gleichfalls  auf  ein  Jahr  sich  belaufenden  Präskriptionsfrist
  verbunden.

Nach  den  allgemein  strafrechtlichen  Prinzipien  und
nach  den  ausdrücklichen  Bemerkungen  zu  Art.  18  des  revidierten
  Entwurfes  (V.  d.  K.  d.  A.  1831,  Beil.-Bd.  9  S.  101)
„versteht  es  sich  von  selbst  und  bedarf  keiner  besonderen
Erwähnung,  daß  Verfolgungen  gegen  ein  drittes  Individuum,
welches  zwar  des  Frevels  verdächtig,  aber  doch  nicht  der
Frevler  war  und  daher  außer  Untersuchung  gesetzt  oder
freigesprochen  wurde,  den  Lauf  der  Verjährung  zugunsten
des  eigentlichen  Täters  nicht  unterbrechen  kann“.

Wohl  ist  nach  diesen  Ausführungen  die  Verjährungsunterbrechung
  im  diesrh.  FG.,  das  stets  ein  binnen  gewisser
  Zeit  zu  erlassendes  Endurteil  erfordert,  an  strengere
Bedingungen  geknüpft;  eine  beliebig  sich  wiederholende
Unterbrechung  der  Verjährung  ist  aber  auch  dem  pfälz.
FStG.  fremd.  Eine  positive  gesetzliche  Vorschrift,  wonach