—  213  —

binnen  einer  unerstrecklichen  Frist  von  2  Jahren  seit  dem
Tage  der  ersten  Unterbrechung  (Tag  der  Ladung,  bezw.  Zustellung
  des  Strafbefehls)  der  betreffende  Frevler  definitiv
  rechtskräftig  abgeurteilt  sein  muß,
bildet  ein  wertvolles  Gegengewicht  gegen  die  im  Bereiche
der  pfälzischen  Forststrafgesetzgebung  leichter  zu  bestätigende
  Unterbrechung  der  durch  Vorladung  bezw.  Strafbefehlszustellung
  eingeleiteten  einjährigen  Verjährungsfrist.

In  zweckmäßigem  Gegensatz  zum  RStGB.,  wo  die  für
Übertretungen  festgesetzte  Verjährungsfrist  durch  rechtzeitig
eingreifende  richterliche  Handlungen  völlig  wirkungslos  gestaltet
  werden  kann,  offenbart  sich  in  beiden  FG.  der  gesetzgeberische
  Wille,  das  Forstrügeverfahren  innerhalb  eines  an-.gemessenen
  Zeitraumes  unbedingt  zur  Erledigung  gebracht
zu  sehen,  widrigenfalls  die  öffentliche  Strafklage  als  unzulässig
  erscheinen  müßte  und  das  weitere  Verfahren  demgemäß
  sofort  einzustellen  wäre.  Dieser  Unterschied  gegenüber
  dem  RStGB.  kommt  umsomehr  zur  Geltung,  als  das
pfälz.  FStG.  seiner  Anlage  nach  die  Verjährungsfrage  nur
rücksichtlich  der  FF.  regelt,  bezüglich  der  FPÜ.  aber  stillschweigend
  auf  die  jeweils  geltende  allgemeine  Polizeistrafgesetzgebung
  verweist.  Bis  zum  Jahre  1871  erwuchsen  aus
dieser  Verweisung  keine  wesentlichen  Unterschiede,  da  das
in  Frage  kommende  PStGB.  vom  Jahre  1861  in  Art.  25
gleichfalls  Bestimmungen  zur  Hintanhaltung  einer  mit  der
Natur  von  Polizeidelikten  nicht  übereinstimmenden  beliebig
häufigen  Unterbrechung  der  Verjährung  getroffen  hatte.  An
dessen  Stelle  sind  nunmehr,  soweit  der  allgemeine  Teil  in
Frage  steht,  die  Bestimmungen  des  RStGB.  getreten,  so  daß
in  der  Pfalz  die  FPÜ.  binnen  drei  Monaten,  vom  Tage  der
Begehung  an  gerechnet,  verjähren,  wofern  nicht  eine  richterliche
  Handlung  im  Sinne  von$68  RStGB.  eine  neue
Verjährungsfrist  in  Lauf  setzt;  eine  weitere  Beschränkung,
die  dem  förmlichen  Unwesen  des  Unterbrechens  steuern
würde,  besteht  jedoch  für  die  FPÜ.  in  der  Pfalz  wie  auch
für  die  im  RStGB.  normierten  Übertretungen  nicht.

Auf  diese  Weise  ergibt  sich  ein  sicherlich  nicht  gerechtfertigter
  Gegensatz  in  der  Behandlung  der  Verjährungsfrage
für  FPÜ.,  je  nachdem  sie  in  dem  diesrh.  Bayern  oder  in  der
Pfalz  verübt  sind.