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In  all  den  gedachten  Fällen  hat  es  sich  lediglich  um
die  Verjährung  des  staatlichen  Strafklagerechts  gehandelt;
unberührt  von  den  forstgesetzlichen  Bestimmungen  bleiben
die  im  Urteile  ausgesprochenen  Ersatzverpflichtungen;  diese
verjähren,  da  sie  ausschließlich  civilrechtlicher  Natur  sind,
nach  den  allgemeinen  Normen  des  BGB.,  und  zwar  gleichviel
ob  sie  den  Täter  oder  dessen  Gewalthaber  in  Anspruch
nehmen,  denn  auch  die  Haftung  des  letzteren  ist  insoweit
civilrechtlichen  Charakters.  Soweit  der  Gewalthaber  jedoch
für  Strafe,  sei  es  primär  sei  es  subsidiär,  haftet,  handelt
es  sich  nach  dem  früher  Ausgeführten  um  eine  Ööffentlichrechtliche
  Verhaftung  gegenüber  dem  Staate,  somit  um
Strafe.  Insoweit  kommen  deshalb  die  strafrechtlichen
Verjährungsgrundsätze  der  betreffenden  FG.  auch  dem  Civil-.
verantwortlichen  gegenüber  zur  Anwendung,  denn  in  dieser
Beziehung  steht  die  öffentliche  Strafklage  in  Frage,  für  deren
Erlöschen  die  Art.  72  bezw.  Art.  16  schlechthin  Norm  geben.

Die  Verjährung  beginnt  für  den  nach  Art.  69  Haftbaren
  wie  für  den  eigentlichen  Täter  mit  der  Begehung  der
Tat;  daß  die  Haftung  nur  eine  subsidiäre  ist,  ändert  hieran
nichts,  denn  dieses  Moment  ist  nur  reine  Vollstreckungsmodalität
  hinsichtlich  der  schon  durch  das  Delikt  ausgewirkten
  Strafhaftung.

Handelt  es  sich  somit  bei  Art.  69.  um  einen,  wenn  auch
subsidiären,  selbständigen  Strafanspruch  gegen  den  Gewalthaber,
  so  ergibt  sich  ohne  weiteres,  daß  eine  gegen  den  eigentlichen
  Täter  gerichtete  Unterbrechungshandlung  nicht  im
mindesten  auf  die  selbständig  nebenher  laufende  Verjährung
der  Strafhaftung  des  Gewalthabers  influiert,  und  ebenso  umgekehrt.
  Aus  der  Subsidiärität  folgt  nur  soviel,  daß  eine
Unterbrechung  der  Verjährung  gegenüber  dem  Civilverantwortlichen
  insolange  ohne  praktischen  Wert  ist,  als  nicht  der
Täter  zur  Bestrafung  herangezogen  werden  kann,  da  ja
Art.  69  die  Haftung  des  Gewalthabers  von  einer  „Mitverurteilung‘‘
  des  Täters  abhängig  macht.  Für  Art.  70  kommt
diese  Frage  überhaupt  nicht  in  Betracht,  da  hier  von  einer
Verurteilung  des  Täters  von  vorneherein  abgesehen  wird,  somit
alleinige  Strafhaftung  des  Civilverantwortlichen  gegeben  ist.