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II.  Die  Verjährung  der  Strafvollstreckung.

Ganz  dieselben  Gesichtspunkte,  die  unter  gewissen
Umständen  einen  Verzicht  des  Staates  auf  den  ihm  zustehenden
  Strafanspruch  erheischen,  lassen  es  als  billig  erscheinen,
daß  unter  ähnlichen  Voraussetzungen  der  Staat  von  der
Verwirklichung  eines  bereits  judikatmäßig  festgestellten
  Strafanspruches  absieht,  m.  a.  W.,  daß  er
die  Vollstreckung  der  Strafe  als  unzulässig  erklärt.  Man
spricht  deshalb  mit  Recht  von  einer  Vollstreckungsverjährung
  im  Gegensatze  zu  der  Verfolgungsverjährung.

a)  Im  diesrheinischen  Forstgesetze.

Hieraus  folgt  zunächst,  daß  die  hier  in  Frage  stehende
Verjährung  erst  dann  einsetzen  kann,  wenn  ein  „Entscheid“
vorliegt.  Während  aber  das  RStGB.  in  $  70  die  Vollstrekkungsverjährung
  von  einem  rechtskräftig  gewordenen  Urteile
  abhängig  macht,  läßt  das  diesrh.  FG.  in  Art.  73  die
„Strafverjährurig‘‘  vom  Tage  des  Straferkenntnisses  oder,
wenn  ein  Rechtsmittel  ausgeführt  wurde,  vom  Tage  des
hierüber  erlassenen  Erkenntnisses  an  eintreten.  Der  gesetzliche
  Wortlaut  ist  klar,  und  kann  kein  Zweifel  darüber  obwalten,
  daß  die  hier  in  Frage  stehende  Präskription  schon
vor  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urteiles  zu  laufen  beginnt,
daß  somit  der  erst  41  Woche  nach  Verkündigung,  bezw.  bei
Abwesenheit  des  Angeklagten  nach  Zustellung  des  Erkenntnisses
  eintretende  Moment  der  Rechtskraft  mittels  einer
Fiktion  zurückbezogen  wird  auf  den  Zeitpunkt,  an  dem  das
betr.  Erkenntnis  erlassen  wurde.

Dieses  Verfahren  befindet  sich  im  Einklang  mit  der
früheren  Polizeistrafgesetzgebung  (Art.  26  „vom  Tage  des
Straferkenntnisses  an‘),  steht  aber  im  schroffen  Widerspruch
  zu  dem  1.  Entwurfe  des  diesrh.  FG.,  sowie  zu  der
geltenden  allgemeinen  Strafgesetzgebung.  Nach  letzterer‘
kann  man  insolange,  als  die  Rechtsmittelfrist  läuft,  nicht
von  einer  Verjährung  der  „Strafe‘‘  sprechen,  da  ja  im  Zeitpunkt
  des  Straferkenntnisses  noch  nicht  feststeht,  ob  der
urteilsmäßig  festgestellte  Strafanspruch  wirklich  in  Rechtskraft
  übergeht,  und  demgemäß  während  der  Rechtsmittel-