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frist  eine  Vollstreckung  der  Strafe  ohne  weiteres  ausgeschlossen
  ist;  daraus  ergibt  sich  aber  anderseits,  daß  es  nicht
angängig  sein  kann,  einen  Zeitraum,  während  dessen  eine
Vollstreckung  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist,  als  Teilbetrag
  der  zweijährigen  Vollstreckungsverjährung  zu  qualifizieren.
  So  lange  die  Strafe  nicht  unwandelbar  festgelegt  ist,
kann  eigentlich  nur  von  einem  Erlöschen  des  Verfolgungsrechtes,
  nicht  aber  von  einer  Strafverjährung  die  Rede  sein.

Es  möge  noch  darauf  hingewiesen  werden,  zu  welchen
eigenartigen  Konsequenzen  die  Bestimmung  des  Art.  73  führt.

Nimmt  man  z.B.  an,  daß  am  1.  Januar  1906  gegen
den  Frevler  N.  ein  Strafbefehl  oder  in  seiner  Abwesenheit
nach  stattgehabter  Hauptverhandlung  ein  Urteil  ergangen
ist,  so  würde  gemäß  Art.  145  bezw.  Art.  170  FG.  die  Rechtsmittelfrist
  erst  durch  Zustellung  in  Lauf  gesetzt  werden.
Falls  nun  versehentlich  die  Zustellung  unterbleibt,  würde
von  einer  definitiv  verwirkten  Strafe  gar  nicht  die  Rede
sein  können;  eine  Vollstreckung  wäre  unmöglich.  Gleichwohl
  wird  nach  Art.  73  bereits  am  Tage  des  Erkenntnisses,
also  am  1.  Januar  1906  die  auf  zwei  Jahre  bemessene  Strafverjährungsfrist
  ausgelöst.  Kann  nun  während  dieser  Frist
die  Zustellung  nicht  bewirkt  werden,  so  ist  eine  „Strafe“
verjährt,  die  noch  gar  nicht  rechtskräftig  festgesetzt  war,
eine  Strafe,  die  in  einer  Rechtsmittelinstanz  vielleichtewieder
aufgehoben  worden  wäre.

Gelingt  aber  noch  vor  dem  1.  Januar  1908  die  Zustellung
  des  Strafurteiles,  so  ist  das  Erlöschen  der  ausgesprochenen
  Strafe  verhindert  und  auch  von  einer  sofortigen
Vollziehung  vor  1908  kann,  ohne  daß  Verjährung  einträte,
Abstand  genommen  werden,  woferne  nur  noch  vor  dem
1.  Januar  1908  eine  der  in  Art.  74  bezeichneten  Unterbrechungshandlungen
  vorgenommen  wird.

Dieses  Resultat  ist  m.  E.  insoferne  wenig  befriedigend,
als  der  mit  der  Sache  befaßte  Richter  unbedingt  binnen
Jahresfrist  nach  Begehung  des  Deliktes  Endurteil  erlassen
muß,  wenn  eine  Verjährung  der  Strafklage  hintangehalten
  werden  soll,  während  anderseits  für  die  Vornahme
der  bloßen  Zustellungshandlungen,  nämlich  der  Zustellung
des  binnen  Jahresfrist  erlassenen  Endurteiles  eine  doppelt