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solange  Frist  gewährt  ist,  da  ja  mit  der  Erlassung  des  Straferkenntnisses
  sofort  die  2jährige  Strafverjährung  einsetzt.

Diese  Zustellungsakte  nach  Erlaß  des  Urteiles  charakterisieren
  sich  aber  zweifelsohne  als  eine  auf  die  Verfolgung,
nämlich  Herbeiführung  eines  unveränderlichen  Urteils  gerichtete
  Handlung,  und  hätte  es  diesem  Charakter  mehr
entsprochen,  sie  zum  Abschnitte  der  Verfolgungsverjährung
hinüberzuziehen,  etwa  in  der  Weise,  daß  in  Ergänzung  der
Vorschrift  des  Art.  72  bestimmt  worden  wäre:  Nicht  nur  die
Einlegung  eines  Rechtsmittels,  sondern  auch  diejenigen
richterlichen  Akte,  welche  die  Zustellung  des  Urteiles  an
den  abwesenden  Täter  bezwecken,  setzen  eine  neue  6  monatliche
  Frist  in  Lauf.

Dies  wäre  umso  notwendiger  gewesen,  als  ja  das  diesrh.
FG.,  wiewohl  es  mit  dem  Tage  des  Straferkenntnisses  die
Strafverjährung  beginnen  läßt,  diesen  auf  Herbeiführung
eines  rechtskräftigen  Erkenntnisses  gerichteten  Akten  auch
nicht  die  Wirkung  einer  Unterbrechung  der  Strafverjährung
beimißt,  dies  vielmehr  nur  in  Ansehung  der  Verhaftung  des
Verurteilten  zum  Strafvollzuge,  bezw.  bei  Geldstrafen  in
Ansehung  der  vorgesetzten  oder  verlängerten  Zahlungsfrist
  tut.

Nur  die  tatsächlich  erfolgte  Verhaftung,  nicht  aber  die
bloße  Ergreifung  vermag  eine  neue  Vollstreckungsverjährung
auszuschalten;  ebenso  wohnt  diese  Wirkung  der  Gestattung
einer  Zahlungsfrist  nur  dann  bei,  wenn  der  Zahlungstag  ausdrücklich
  bestimmt  (,„vorgesetzt‘“)  wird,  nicht  aber  einer
Verfügung,  die  schlechthin  Aufschub  oder  ratenweise  Zahlung
  der  Geldstrafe  bewilligt  (vgl.  Olshausen  S.  348).
Selbst  Handlungen  des  Gerichtsvollziehers,  die  auf  Beitreibung
  der  Geldstrafe  gerichtet  sind,  vermögen  eine  Unterbrechung
  der  Strafverjährung  nicht  herbeizuführen,  so  daß
es,  worauf  Schwaiger  S.  98  aufmerksam  macht,  nötig
‚sein  wird,  „im  Falle  der  Uneinbringlichkeit,  soferne  nicht
die  Zahlungsfrist  verlängert  wird,  rechtzeitig  auf  dem  Wege
der  Umwandlung  den  Straffälligen  zum  Vollzuge  der  subsidiären
  Haftstrafe  zu  verhaften“.

Was  sonstige,  „auf  Vollstreckung  der  Strafe  gerichtete
Handlungen“  der  Vollstreckungsbehörde  anlangt,  wie  z.  B.