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Aufforderung  zum  Strafantritt,  Bescheidung  eines  Gesuches
um  Fristbewilligung  zum  Strafantritt,  so  legt  ihnen  das
diesrh.  FG.  —  anders  als  das  RStGB.  —  eine  Unterbrechungswirkung
  nicht  bei.

Die  beiden  eben  genannten  Gesetze  befinden  sich  aber
insoweit  wieder  im  Einklange,  als  sie  ein  Ruhen  der  Vollstreckungsverjährung
  auch  dann  nicht  zulassen,  wenn  laut
gesetzlicher  Vorschrift  eine  Strafvollstreckung  zur  Zeit  unzulässig
  ist,  weil  der  Täter  etwa  in  Geisteskrankheit  verfallen
ist  oder  einen  Aufschub  der  Freiheitsstrafe  für  die  nächsten
Monate  verwirkt  hat.

ß)  Im  pfälzischen  Forststrafgesetze.

In  scharfem  Gegensatze  zu  dem  hier  Vorgetragenen
steht  das  pfälz.  FStG.

Hier  haben  die  für  das  diesrh.  FG.  de  lege  ferenda
oben  niedergelegten  Gedanken  ihren  gesetzlichen  Ausdruck
erhalten,  insoferne  Art.  17  des  geltenden  FStG.  wie  Art.  18
des  revidierten  Entwurfes  vom  Jahre  1831,  dem  sich  auch
noch  der  diesrh.  1.  Entwurf  in  Art.  82  angeschlossen  hatte,
bestimmen,  „daß  eine  Verjährung  der  Strafe“  erst  dann
einsetzen  könne,  wenn  eine  Strafe  rechtskräftig  verhängt
  ist,  während  es  sich  bis  dahin  um  Verfolgungsverjährung
  handelt.  Damit  befindet  sich  das  pfälz.  FStG.
im  Einklange  mit  dem  RStGB.,  von  dem  es  sich  aber  anderseits
  insoferne  stark  abhebt,  als  es  die  einmal  im  Laufe
befindliche  Frist,  die  auch  hier  auf  zwei  Jahre  bemessen  ist,
als  tempus  continnum  erklärt,  die  ein  Ruhen  oder  eine
Unterbrechung  unter  keinen  Umständen
leidet.  Diese  auffallende  Abweichung  des  linksrh.  FStG.
wird  namentlich  rücksichtlich  der  FPÜ.  von  Bedeutung,  da
für  diese  $  70  und  72  RStGB.  Maß  zu  geben  haben,  wonach
aber  die  2jährige  Verjährungsfrist  beliebig-häufiger  Unterbrechungen
  fähig  ist,  und  zwar  durch  alle  Handlungen  der
Vollstreckungsbehörde,  soferne  sie  nur  „auf  Vollstreckung
der  Strafe  gerichtet‘  sind.

Nach  den  reichsstrafrechtlichen  Normen  bestimmt
sich  hinsichtlich  der  FPÜ.  auch  die  Verjährung  der  für
den  Gewalthaber  bestehenden  Haftung  für  Strafe,  während