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bezüglich  der  Haftung  für  FF.  die  Verjährungsgrundsätze
des  FStG.  zur  Anwendung  gelangen  müssen,  wie  dies  im
diesrh.  Bayern  sowohl  für  FF.  wie  für  FPÜ.  der  Fall  ist.

Es  wurde  früher  schon  bemerkt,  daß  eine  dem  Täter
gegenüber  bewirkte  Verjährungsunterbrechung  bedeutungslos
  ist  für  die,  selbständiger  Verjährung  entgegengehende,
Haftung  des  Gewalthabers;  dies  gilt  auch  für  die  Vollstreckungsverjährung!
  '°)

Die  Wirkung  einer  Unterbrechung  ist  sonach  stets
aufs  strengste  in  personam  beschränkt.  Sie  ist  dies  aber
auch  in  rem.

Dieser  letztere  Gedanke  soll  nunmehr,  nachdem  wir
sowohl  die  Verfolgungs-  wie  die  Vollstreckungsverjährung
in  ihrer  positiven  Gestaltung  kennen  gelernt  haben,  kurz
beleuchtet  werden.  |

III.  Einzelheiten  über  die  Verjährungsunterbrechung.

Die  Unterbrechungshandlung  richtet  sich  stets  gegen
die  Verjährung  einer  bestimmten  konkreten  Tat.  Die  juristische
  Qualifikation  dieses  historischen  Tuns  ist  für  die
Unterbrechung  belanglos,  mag  nun  das  Strafgesetz  in  einem
oder  mehreren  Punkten  verletzt  sein.  Deshalb  wirkt  die
Unterbrechung  auch  bezüglich  aller  ideal  konkurrierenden
Delikte.  Handelt  es  sich  aber  um  Realkonkurrenz,  dann
erheischt  jedes  einzelne  Delikt  gesonderte  Unterbrechung,
wofern  nicht  aus  den  Umständen  zu  entnehmen  ist,  daß  die
Unterbrechungshandlung,  die  nur  mit  Rücksicht  auf  das
eine  Delikt  vorgenommen  wurde,  auch  die  sachlich  mit  zusammenfließenden
  Handlungen  als  einheitliches  Ganze  vor
Augen  gehabt  hat.

19)  Zufolge  analoger  Anwendung  des  $  768  BGB.  will  Poetsch
dem  subsidiär  Haftbaren  das  Recht  zugestehen,  sich  gegen  eine  Inanspruchnahme
  zu  wahren,  falls  die  Geldstrafe  gegen  den  primär  haftbaren  bereits
  verjährt  sei;  am  Schlusse  meint  er,  dieses  Ergebnis  sei  durchaus
befriedigend.

Dem  kann  ich  nicht  beitreten:  Dem  Zweckgedanken  der  subsidiären
Haftung  entspricht  es  vielmehr,  gerade  dann,  wenn  der  eigentliche  Täter
durch  Flucht,  ständiges  Wechseln  des  Aufenthaltes  etc.  eine  Verjährung
der  Strafvollstreckung  für  sich  herbeizuführen  verstanden  hat,  auf  den
meist  seßhaften  Gewalthaber  zurückgreifen  zu  können.